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Zulassungsbescheinigung verloren: Ersatz im Rhein-Sieg-Kreis beantragen

08.10.2026

Wer Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief verloren hat, beantragt Ersatz bei der Zulassungsstelle. Im Rhein-Sieg-Kreis unterscheiden sich Nachweis und Wartezeit je nach Dokument; diese Checkliste erklärt die nächsten Schritte.

Zuerst klären: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief?

Die alten Bezeichnungen helfen bei der Einordnung: Der Fahrzeugschein ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), der Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II). Für beide Dokumente ist die Zulassungsstelle zuständig. Im Rhein-Sieg-Kreis stellt das Straßenverkehrsamt Ersatz nur für Fahrzeuge aus, die hier zugelassen sind oder waren. Prüfen Sie daher zuerst, wo das Fahrzeug zuletzt registriert war. Der Verlust des Scheins ist im Alltag besonders unmittelbar relevant: Die ZB I muss die Person, die das Fahrzeug führt, mitführen. Beantragen Sie deshalb Ersatz zeitnah und fragen Sie die Zulassungsstelle, wie Sie sich bis zur Ausstellung verhalten sollen; die Kreis- und Bundesinformationen beschreiben den Antrag, aber keine allgemeine Übergangserlaubnis.

Verlust melden und Unterlagen zusammenstellen

Beantragen Sie die Ersatzausstellung bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Halten Sie ein amtliches Ausweispapier bereit; bei Verlust von Teil I nennt die allgemeine Leistungsbeschreibung außerdem den Prüfbericht oder den Eintrag über eine gültige Hauptuntersuchung. Bei Diebstahl benötigen Sie die Bestätigung der Polizei über die Anzeige. Für Teil II führt der Rhein-Sieg-Kreis eine Versicherung an Eides statt als Nachweis auf. Verlust von Teil I und Teil II ist also nicht mit derselben Erklärung abzuhaken. Die Unterlagen können je nach Einzelfall variieren; klären Sie deshalb bei Sonderfällen wie Antrag durch eine bevollmächtigte Person oder stillgelegtem Fahrzeug vorab mit der Kreisstelle, was Sie konkret mitbringen müssen.

Teil II: zusätzliche Wartezeit und Kosten

Der Fahrzeugbrief ist nicht einfach am Schalter sofort ersetzbar: Der Rhein-Sieg-Kreis weist auf eine Aufbietungsfrist von zwei Wochen hin, die vor der Ausstellung abzuwarten ist. Planen Sie diese Frist zusätzlich zur Termin- und Bearbeitungszeit ein. Zwei Wochen sind dabei die vom Kreis genannte Aufbietungsfrist, keine Zusage, dass das gesamte Verfahren genau nach 14 Tagen abgeschlossen ist. Die Gebühren hängen nach Angabe des Kreises vom Aufwand und der Zahl der erforderlichen Einzelpositionen ab; die veröffentlichte Spanne beträgt 10 bis 50 Euro. Das ist eine Orientierung, keine pauschale Festgebühr für jeden Fall.

Wenn die Bank den Fahrzeugbrief verwahrt

Bei Leasing oder Finanzierung liegt die ZB II häufig bei der Bank oder Leasinggesellschaft. Der Rhein-Sieg-Kreis empfiehlt, vor einem Besuch zu prüfen, ob die Papiere bereits bei der Zulassungsstelle eingetroffen sind. Rufen Sie die finanzierende Stelle und das Straßenverkehrsamt gegebenenfalls rechtzeitig an. So lässt sich vermeiden, dass ein sonst vorbereiteter Vorgang allein wegen des fehlenden Originals nicht weiterbearbeitet werden kann.

Nach dem Antrag: Ersatzdokument sicher verwahren

Taucht das alte Dokument nach Ausstellung des Ersatzes wieder auf, geben Sie es der Zulassungsbehörde unverzüglich zurück. Für Teil II schreibt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Rückgabe ausdrücklich vor. Verwenden Sie das wiedergefundene Papier nicht parallel zum Ersatz. Bewahren Sie die neue ZB I anschließend im Fahrzeug auf, denn sie ist von der fahrenden Person mitzuführen.

Quellen

  1. Rhein-Sieg-Kreis – Straßenverkehrsamt
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz – Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  3. Bundesportal
  4. Rhein-Sieg-Kreis – Straßenverkehrsamt