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Zaun und Sichtschutz in Bad Honnef: Baurecht und Nachbarrecht trennen

08.10.2026

In Bad Honnef entscheidet nicht allein die Höhe: Bauordnungsrecht, örtliche Bauleitplanung und privates Nachbarrecht setzen unterschiedliche Maßstäbe. Vor dem Bau helfen Planprüfung, geklärte Grundstücksgrenze und eine schriftliche Abstimmung.

Zwei Prüfungen statt einer Höhenregel

Wer in Bad Honnef einen Sichtschutz plant, sollte zuerst zwei getrennte Fragen stellen: Ist das Vorhaben bauordnungsrechtlich verfahrensfrei – und ist es am konkreten Grundstück trotzdem zulässig? Nach der derzeit geltenden BauO NRW sind Mauern und Einfriedungen bis zu zwei Metern Höhe grundsätzlich verfahrensfrei, ausgenommen im Außenbereich. Das ist keine pauschale Erlaubnis: Die Verfahrensfreiheit hebt andere öffentlich-rechtliche Vorgaben nicht auf. Dazu können örtliche Festsetzungen gehören. Die Stadt erklärt, dass Bebauungspläne für bestimmte Bereiche rechtsverbindlich die städtebauliche Ordnung und mögliche Grundstücksnutzungen festlegen. Ihre Übersichtskarten helfen, den räumlichen Geltungsbereich zunächst einzuordnen; prüfen Sie anschließend den konkreten Plan und seine Festsetzungen. Ein zwei Meter hoher Zaun kann deshalb verfahrensfrei, aber am betreffenden Ort dennoch unzulässig oder anders auszuführen sein.

Was das Nachbarrecht regelt

Davon unabhängig regelt das Nachbarrechtsgesetz NRW das Verhältnis der Grundstückseigentümer untereinander. In einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil kann die Einfriedungspflicht greifen, wenn ein Eigentümer sie verlangt; sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, müssen beide Eigentümer sie gemeinsam errichten, sobald auch nur einer dies verlangt. Reagiert der Nachbar binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung nicht mit, darf der Auffordernde die Einfriedung allein errichten – die gesetzliche Kostenregel bleibt aber relevant. In den erfassten Fällen teilen die Beteiligten die Errichtungskosten grundsätzlich gleich. Für die Beschaffenheit ist zunächst maßgeblich, was am Ort üblich ist. Lässt sich eine ortsübliche Ausführung nicht feststellen, sieht das Gesetz als Auffanglösung ungefähr 1,20 Meter Höhe vor; eine kommunale oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorgabe kann diese Maßgabe verdrängen. Die Höhe von zwei Metern aus der Bauordnung ist also keine automatisch zulässige oder vom Nachbarn geschuldete Sichtschutz-Höhe.

Grenze, Standort und Sichtschutz

Auch der Standort hängt von der Situation ab. Zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken sieht das Nachbarrechtsgesetz grundsätzlich eine Errichtung auf der Grenze vor; in den übrigen Fällen entlang der Grenze. Für Grundstücke außerhalb des zusammenhängend bebauten Ortsteils, die nicht als Bauland festgesetzt sind, gilt grundsätzlich ein Rücksprung von 50 Zentimetern, mit gesetzlich geregelten Ausnahmen. Vor dem Setzen von Pfosten daher nicht nur den Zaunverlauf schätzen: Grenzverlauf, Außenbereichslage und Planstatus müssen stimmen. Ein Sichtschutz, der eine konkrete Beeinträchtigung abwehren soll, kann außerdem besonderen Anforderungen unterliegen. Reicht die ortsübliche beziehungsweise ersatzweise vorgesehene Einfriedung nicht angemessen aus, kann der Nachbar, von dessen Grundstück die Störung ausgeht, auf Verlangen zu einer höheren oder stärkeren Ausführung im erforderlichen Umfang und auf eigene Kosten verpflichtet sein.

Praktische Reihenfolge vor dem Bau

Ein greifbares Beispiel: Für einen blickdichten Zaun von 1,80 Metern im Garten eines bebauten Wohngebiets genügt es nicht, nur die Zwei-Meter-Grenze der Landesbauordnung zu prüfen. Schauen Sie im Bad-Honnefer Planportal nach, ob ein Bebauungsplan gilt, und lesen Sie darin die örtlichen Festsetzungen. Klären Sie anschließend die Grenze und den Standort. Wenn Sie die Errichtung gemeinsam mit dem Nachbarn anstreben oder eine gesetzliche Mitwirkungspflicht geltend machen wollen, halten Sie die Aufforderung schriftlich fest; die Zwei-Monats-Frist läuft ab dieser Aufforderung. Sprechen Sie außerdem vorab über Material, Sichtwirkung, Kosten und Pflege – eine Zustimmung kann spätere Streitpunkte vermeiden, ersetzt aber keine erforderlichen öffentlich-rechtlichen Prüfungen. Bei einem Hang, strittigem Grenzverlauf, Außenbereichsgrundstück oder ungewöhnlich hohem beziehungsweise massivem Sichtschutz sollte die konkrete Situation vor Bestellung fachkundig geprüft werden. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  1. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
  2. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
  3. Stadt Bad Honnef