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WG in Siegburg gründen: Hauptmietvertrag und Haftung klären

08.10.2026

Vor dem Einzug in eine Siegburger Wohngemeinschaft lohnt sich die Entscheidung: Unterschreiben alle gemeinsam oder übernimmt eine Person den Hauptmietvertrag? Die Modelle verteilen Haftung, Kündigung und Abhängigkeiten unterschiedlich. Klären Sie Untervermietung und spätere Wechsel schriftlich mit dem Vermieter.

Zuerst das Vertragsmodell wählen

Wer eine Wohngemeinschaft in Siegburg gründet, sollte vor der Zusage nicht nur die Zimmeraufteilung, sondern auch die Vertragsparteien klären. Bei einem gemeinsamen Hauptmietvertrag unterschreiben alle Bewohnerinnen und Bewohner direkt beim Vermieter. Werden sie als Gesamtschuldner verpflichtet, kann der Vermieter nach § 421 BGB die gesamte geschuldete Leistung von jedem einzelnen fordern. Intern mag die WG vereinbaren, dass jeder ein Drittel trägt; diese Aufteilung schützt eine Person aber nicht davor, vom Vermieter für den ganzen offenen Betrag in Anspruch genommen zu werden. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag kann eine Person außerdem nicht allein kündigen. Wer auszieht, bleibt gegenüber dem Vermieter für Mietzahlungen verantwortlich, solange der Name im Vertrag steht. Beispiel: Drei Hauptmieter teilen die Miete intern zu gleichen Teilen. Eine Person zieht aus und überweist ihren Anteil nicht mehr. Die anderen sollten nicht davon ausgehen, dass ihr Auszug oder ihre interne Abrede den Vertrag für sie beendet. Auch ein Ersatzbewohner wird nicht automatisch Vertragspartei. Planen Sie deshalb gemeinsam, wie ein Wechsel mit dem Vermieter vereinbart werden soll.

Alle Hauptmieter oder eine hauptmietende Person?

Wenn nur eine Person den Hauptvertrag unterschreibt und Zimmer weitervermietet, läuft die Vertragsbeziehung zum Vermieter zunächst über diese Person; die Mitbewohner haben ihren Vertrag mit ihr. Das kann Zuständigkeiten vereinfachen, konzentriert aber Risiken: Der Hauptmieter muss die Miete aus dem Hauptvertrag im Blick behalten und für Probleme mit der erlaubten Nutzung durch Untermieter einstehen. § 540 BGB verlangt grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung; selbst nach Zustimmung muss der Mieter ein dem Untermieter anzulastendes Verschulden bei der Nutzung vertreten. Für die übrigen WG-Mitglieder entsteht eine andere Abhängigkeit: Ihre Wohnmöglichkeit hängt an einem Untermietvertrag und daran, dass der Hauptvertrag fortbesteht. Für die hauptmietende Person kann umgekehrt eine Zahlungslücke eines Mitbewohners unmittelbar zum eigenen Problem werden. Keines der Modelle ist pauschal das beste. Entscheidend sind Vertrauen, finanzielle Reserven, gewünschte Mitbestimmung und die Bereitschaft, das Vertragsrisiko bewusst zu übernehmen.

Erlaubnis vor Einzug und späterem Wechsel klären

Bevor eine Person, die nicht im Hauptmietvertrag steht, einzieht, klären Sie die Erlaubnis des Vermieters schriftlich. § 553 BGB kann einen Anspruch begründen, wenn sich nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse ergibt, einen Teil der Wohnung einer anderen Person zu überlassen. Das ist jedoch kein pauschales Recht, jede beliebige Person ohne Rücksprache aufzunehmen: Ein wichtiger Grund gegen die betreffende Person oder eine übermäßige Belegung können entgegenstehen. Ob eine konkrete Konstellation darunter fällt, hängt von den Umständen ab. Unterscheiden Sie auch zwischen dem erstmaligen Einzug einer Untermieterin oder eines Untermieters und dem Austausch von Bewohnern. Fragen Sie den Vermieter vor Unterzeichnung, ob der Vertrag die WG als solche erfasst und wie ein späterer Mitgliederwechsel abläuft. Lassen Sie ausdrücklich festhalten, ob der Hauptmieter selbst über einen Nachfolger entscheiden darf, ob eine Zustimmung erforderlich ist und ob ein Auszugende die Entlassung aus dem Hauptvertrag voraussetzt.

Vor der Unterschrift schriftlich festhalten

Praktisch hilfreich ist eine kurze Prüfliste für das Gespräch mit Vermieter und Mitbewohnern: • Wer unterschreibt den Hauptmietvertrag und wer ist dort namentlich genannt? • Ist eine Untervermietung ausdrücklich erlaubt, für welche Räume und nach welchem Verfahren? • Wie werden Mietanteile, Nebenkosten, Kaution und Schäden intern aufgeteilt? • Was passiert, wenn jemand auszieht, nicht zahlt oder Ersatz sucht – und wer informiert den Vermieter? • Wie können Hauptmieter aus dem Vertrag entlassen und Nachfolger aufgenommen werden? Eine interne WG-Vereinbarung kann Zahlungsfristen, Übergabe, Inventar, Kaution und den Ablauf einer Nachfolgersuche ordnen. Sie ersetzt aber keine Zustimmung des Vermieters und ändert nicht automatisch den Hauptmietvertrag. Halten Sie Ein- und Auszug sowie den Wohnungszustand schriftlich fest. Bei unklaren Vertragsklauseln oder Streit über eine Zustimmung ist eine Prüfung durch einen örtlichen Mieterverein oder eine mietrechtliche Beratung sinnvoll; die gesetzlichen Vorschriften allein beantworten nicht jede Einzelfallfrage.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Deutscher Mieterbund