Verpflichtungserklärung für einen Besuch: Antrag im Rhein-Sieg-Kreis planen
08.10.2026
Wer einen Besuch aus einem Staat außerhalb des Schengen-Raums einlädt, kann mit einer Verpflichtungserklärung die Finanzierung des Aufenthalts absichern. Der Rhein-Sieg-Kreis bietet dafür eine Online- oder E-Mail-Vorbereitung an; Troisdorf ist ausgenommen. Vor dem Start lohnt es sich, Zuständigkeit, Bonitätsunterlagen und die mögliche Haftungsdauer zu prüfen.
Erst die Zuständigkeit klären
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht einfach ein Einladungsschreiben: Sie dient vor allem dazu, die Finanzierung des Besuchs gegenüber dem Visumverfahren abzusichern. Für Gastgeber im Rhein-Sieg-Kreis beginnt die Planung bei der Ausländerbehörde des Kreises. Eine wichtige Ausnahme ist Troisdorf: Wer dort wohnt, muss sich an die Ausländerbehörde der Stadt wenden. Der Rhein-Sieg-Kreis nimmt Anträge für Gäste aus Ländern außerhalb des Schengen-Raums entgegen; kann der Gast den Aufenthalt selbst ausreichend finanzieren, ist eine Erklärung nicht zwingend erforderlich. [Rhein-Sieg-Kreis: Verpflichtungserklärung](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_30/Abteilung_30.2/Verpflichtungserklaerung_und_Verlaengerung_von_Schengen-Visa.php)
Online vorbereiten, Termin für das Original einplanen
Der Kreis ermöglicht, die Angaben über VisitVIS-Online einzureichen und Belege hochzuladen. Alternativ können die Angaben und Dokumente per E-Mail eingereicht werden; dafür verlangt die Behörde den ausgefüllten Vordruck „Angaben zur Verpflichtungserklärung“. Nach der Prüfung der Angaben und Unterlagen wird ein Termin zur Abholung des Originals vereinbart, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sollte die Planung nicht beim Onlineformular enden: Lassen Sie Zeit für die behördliche Prüfung und den Termin, aber rechnen Sie nicht mit einer festen Bearbeitungsdauer, die der Kreis nicht zusagt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt laut aktueller Kreisseite 29 Euro. [Informationen und Onlinezugang des Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_30/Abteilung_30.2/Verpflichtungserklaerung_und_Verlaengerung_von_Schengen-Visa.php)
Bonitätsnachweis passend zur Einkommensart sammeln
Für die Vorbereitung nennt der Rhein-Sieg-Kreis den Ausweis oder Pass, einen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und den ausgefüllten Vordruck. Dazu kommt der Nachweis, dass der Gastgeber im Kreis gemeldet ist. Angestellte können nach den Kreisangaben die letzten drei Gehalts- oder Verdienstbescheinigungen einreichen; bei Renten oder Arbeitslosengeld I sind die jeweiligen Bescheide genannt. Für selbstständige Tätigkeit verlangt der Kreis eine Bescheinigung des Steuerberaters über das voraussichtliche monatliche Nettoeinkommen nach Steuern und Abgaben, nicht lediglich eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Bei Mieteinnahmen werden unter anderem Mietvertrag, Kontoauszug und Grundbuchauszug aufgeführt. Die Einkommensanforderung ist nicht für jede Person gleich: Sie richtet sich nach Unterhaltspflichten und der Anzahl der vorgesehenen Gäste. Vor dem Einreichen also lieber die vollständige Dokumentenliste der Behörde prüfen; unvollständige Angaben können nicht bearbeitet werden. [Dokumentenliste und Bonitätshinweise](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_30/Abteilung_30.2/Verpflichtungserklaerung_und_Verlaengerung_von_Schengen-Visa.php)
Finanzierung ist nicht gleich Visumzusage
Bei einem Besuchsvisum deckt die Erklärung einen Teil der Finanzierungsfrage ab, ersetzt aber nicht die Entscheidung der Auslandsvertretung. Für Schengen-Kurzaufenthalte gilt grundsätzlich die Grenze von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Die Auslandsvertretung betrachtet außerdem den Reisezweck, die Rückkehrperspektive und die für den gesamten Aufenthalt erforderliche Reisekrankenversicherung. Planen Sie die Abgabe der Verpflichtungserklärung zeitlich so, dass sie im Visumantrag noch aktuell ist: Das Auswärtige Amt empfiehlt grundsätzlich, zwischen Abgabe und Visumerteilung nicht mehr als sechs Monate verstreichen zu lassen. Diese Frist ist eine Empfehlung zur Aktualität der finanziellen Verhältnisse, kein Versprechen, dass das Visum in dieser Zeit erteilt wird. [Auswärtiges Amt: Verpflichtungserklärung](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/13-verpflichtungserklaerung-606492?isLocal=false&isPreview=false) · [Auswärtiges Amt: Schengen-Visa](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/schengenvisa?openAccordionId=item-2432304-0-panel)
Vor der Unterschrift die Haftung verstehen
Die Erklärung ist eine rechtlich erhebliche Verpflichtung, keine bloße Formalität. Nach § 68 AufenthG kann eine Erstattungspflicht für öffentliche Mittel grundsätzlich fünf Jahre ab der durch die Erklärung ermöglichten Einreise bestehen. Dazu gehören nach der gesetzlichen Regelung auch bestimmte Aufwendungen für Wohnraum sowie Krankheit und Pflege; beitragsfinanzierte Aufwendungen sind ausgenommen. Das Auswärtige Amt weist außerdem darauf hin, dass ein gesetzlicher Widerruf nicht vorgesehen ist. Wer die Erklärung unterzeichnet, sollte deshalb nicht nur den kurzfristigen Besuch, sondern auch mögliche finanzielle Folgen und die eigene Leistungsfähigkeit bedenken. [§ 68 AufenthG](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html) · [Hinweise des Auswärtigen Amts](https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/13-verpflichtungserklaerung-606492?isLocal=false&isPreview=false)