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Verdorbenes Lebensmittel gekauft: So bereiten Sie die Beschwerde beim Rhein-Sieg-Kreis vor

09.10.2026

Wer ein möglicherweise verdorbenes Lebensmittel gekauft hat, kann den Händler ansprechen und eine Verbraucherbeschwerde beim Rhein-Sieg-Kreis einreichen. Mit Verpackung, Kaufbeleg, einer genauen Beschreibung und – bei Kühlware – erhaltener Kühlkette lässt sich der Hinweis besser prüfen.

Erst den Verdacht festhalten, dann melden

Schmeckt ein gekauftes Produkt ungewöhnlich, riecht es verdorben oder fällt ein anderer konkreter Mangel auf, notieren Sie zuerst, was genau Ihnen aufgefallen ist. Der Rhein-Sieg-Kreis empfiehlt, zunächst den betroffenen Händler zu kontaktieren und um Ersatz zu bitten. Das ist die Reklamation beim Verkäufer; sie ersetzt aber nicht den Hinweis an die Lebensmittelüberwachung, wenn Sie eine mögliche Gefahr oder einen wiederkehrenden Missstand melden möchten. Der Kreis nimmt ausdrücklich Beschwerden über erworbene Lebensmittel entgegen, die möglicherweise verdorben waren. [Rhein-Sieg-Kreis: Verbraucherbeschwerde](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_39/Abteilung_39.1/Verbraucherbeschwerde.php)

Beweissicherung: Produkt und Kauf nachvollziehbar machen

Bewahren Sie – soweit vorhanden – Verpackung, Etikett und Kassenbon auf. Fotografieren Sie das Produkt und die auffällige Stelle, bevor Sie etwas umfüllen oder entsorgen. Schreiben Sie dazu Kaufdatum und -ort, Produktname, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum sowie die Chargen- oder Losnummer ab. Das sind praktische Hinweise, keine formale Checkliste des Kreises: Sie helfen, den Gegenstand Ihrer Meldung eindeutig zu beschreiben. Die Verbraucherzentrale NRW hebt den Kassenbon als wichtiges Beweismittel hervor, wenn der Fehler erst zu Hause auffällt. [Verbraucherzentrale NRW: Reklamation bei Lebensmitteln](https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/lebensmittel/kennzeichnung-und-inhaltsstoffe/reklamation-recht-auf-einwandfreie-lebensmittel-13913)

Probe nicht vorschnell wegwerfen oder versenden

Wenn Sie das Lebensmittel noch besitzen und es für eine Prüfung abgeben möchten, fragen Sie vorab beim Amt nach, wie Sie es übergeben sollen. Der Rhein-Sieg-Kreis weist darauf hin, dass kühlpflichtige Lebensmittel möglichst bis zur Abgabe gekühlt bleiben sollen. Verpacken Sie Kühlware deshalb wieder verschlossen und transportieren Sie sie zügig gekühlt; frieren Sie sie nicht eigens ein, wenn das Amt nichts anderes vorgibt. Geben Sie verdächtige Ware nicht ohne Absprache per Post auf. Die amtliche Probenahme folgt einem geregelten Verfahren: Das LFGB erlaubt Überwachungspersonen, Proben zur Untersuchung anzufordern oder zu entnehmen und sieht eine Empfangsbescheinigung vor. Eine privat mitgebrachte Probe ist nicht automatisch eine amtliche Probe. [Hinweise des Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_39/Abteilung_39.1/Verbraucherbeschwerde.php), [§ 43 LFGB](https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/__43.html)

So erreichen Sie die Lebensmittelüberwachung

Beim Rhein-Sieg-Kreis kann die Verbraucherbeschwerde an den Informationen der Kreisverwaltung in Siegburg oder Rheinbach persönlich, telefonisch oder per E-Mail aufgenommen und an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt weitergeleitet werden. Die zentrale Servicerufnummer lautet 02241 132335; die veröffentlichte telefonische Erreichbarkeit ist Montag bis Donnerstag 9–12 und 14–15.30 Uhr sowie Freitag 9–12 Uhr. Besuche sind laut Kreis nach telefonischer Vereinbarung möglich. Das NRW-Landesgesetz ordnet den Vollzug des Lebensmittelrechts den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zu; der Kreis ist damit der örtliche Einstieg für eine Lebensmittelbeschwerde im Kreisgebiet. [Kontakt und Zeiten des Rhein-Sieg-Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_39/Abteilung_39.1/Verbraucherbeschwerde.php), [LFBRVG-NRW](https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042025-gesetz-ueber-den-vollzug-des-lebensmittel-futtermittel-und/)

Was in die Meldung gehört

Formulieren Sie knapp und konkret: Was wurde wann und wo gekauft oder verzehrt? Was war auffällig – etwa Geruch, Aussehen, beschädigte Verpackung oder falsche Lagerung? Beschreiben Sie nur Beobachtetes und trennen Sie es von Vermutungen. Bei lose gekaufter Ware nennen Sie die Verkaufsstelle, bei verpackter Ware zusätzlich Marke und Kennzeichnung. Wenn jemand davon gegessen hat und Beschwerden auftraten, erwähnen Sie Zeitpunkt und Symptome und holen Sie bei gesundheitlichen Beschwerden ärztlichen Rat ein. Der Kreis listet Beschwerden zu verdorbenen Lebensmitteln und Erkrankungen nach dem Verzehr ausdrücklich als Anliegen auf. Nutzen Sie das Online-Formular des Kreises für ein auffälliges Lebensmittel oder melden Sie den Sachverhalt persönlich, telefonisch beziehungsweise per E-Mail.

Was eine Beschwerde leisten kann – und was nicht

Eine präzise Meldung kann der Lebensmittelüberwachung einen konkreten Ansatz für eine Prüfung geben. Die Behörden handeln im Rahmen ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgaben; eine Meldung allein beweist aber weder, dass ein Rechtsverstoß vorliegt, noch dass Ihr einzelnes Produkt untersucht wird. Ob eine Probe benötigt wird und wie sie gesichert oder transportiert werden soll, entscheidet das Amt. Bewahren Sie daher Belege auf, notieren Sie Namen und Zeitpunkt Ihrer Kontaktaufnahme und fragen Sie bei Übergabe nach, ob eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird. Das hält Verbraucherbeschwerde, Händlerreklamation und amtliche Probenahme sauber auseinander.

Quellen

  1. Rhein-Sieg-Kreis
  2. Land Nordrhein-Westfalen – RECHT.NRW.DE
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen