rheinsiegbriefRatgeberRechner

AO-SF im Rhein-Sieg-Kreis: So finden Eltern Beratung und Orientierung

09.10.2026

Wenn ein Kind in der Schule dauerhaft Unterstützung braucht, können Eltern in Nordrhein-Westfalen ein AO-SF-Verfahren anstoßen. Hier erfahren Sie, wie der Antrag läuft, welche Gespräche vorgesehen sind und wo Familien im Rhein-Sieg-Kreis Beratung finden.

Erst klären: Welche Unterstützung wird gebraucht?

Wenn schulische Schwierigkeiten anhalten, ist der erste hilfreiche Schritt meist ein konkretes Gespräch mit der Klassen- oder Schulleitung: Was gelingt dem Kind, in welchen Situationen braucht es zusätzliche Unterstützung, und welche Maßnahmen wurden bereits erprobt? Ein AO-SF-Verfahren klärt nicht bloß eine Diagnose. Es geht um den schulischen Unterstützungsbedarf, mögliche Förderschwerpunkte und die passende Förderung. In Nordrhein-Westfalen ist die allgemeine Schule grundsätzlich der Regelförderort; Eltern können aber eine Förderschule wählen. Ein festgestellter Bedarf bedeutet daher nicht automatisch, dass das Kind die Schule wechseln muss. [Die AO-SF-Verordnung](https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01082022-verordnung-ueber-die-sonderpaedagogische-foerderung-den/) beschreibt die möglichen Förderorte.

Antrag: über die Schule an die Schulaufsicht

Eltern stellen den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über die allgemeine Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Das Land stellt dafür ein Formular bereit. Darin werden unter anderem das Kind, der vermutete Förderschwerpunkt und die Unterschrift der Sorgeberechtigten eingetragen. Besprechen Sie vorab mit der Schule, welche Beobachtungen und Unterlagen für die Fragestellung wichtig sind; die konkreten Nachweise hängen vom Einzelfall ab. Das [Elternformular des Schulministeriums NRW](https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/antrag_sonderpaedagogische_unterstuetzung_eltern_protokoll.pdf) dokumentiert auch, dass der Ablauf und Beratungsangebote besprochen wurden. Ein Beispiel: Statt nur „Mathe fällt schwer“ aufzuschreiben, können Eltern notieren, wann die Schwierigkeiten auftreten, was dem Kind hilft und welche schulischen Fördermaßnahmen schon versucht wurden. Das ist eine Vorbereitung fürs Gespräch, keine amtliche Vorgabe.

Was passiert nach dem Antrag?

Die Schulaufsicht beauftragt eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, den Unterstützungsbedarf zu ermitteln und in einem gemeinsamen Gutachten darzustellen. Die Eltern werden im Verlauf zu einem Gespräch eingeladen. Die Schulaufsicht entscheidet anschließend über Bedarf und Förderschwerpunkt und informiert die Familie; im vorgesehenen Ablauf können Eltern Einsicht in das Gutachten und die zugrundeliegenden Unterlagen nehmen. Das Formular lässt Eltern außerdem festhalten, ob sie vor der Entscheidung ein weiteres Gespräch mit der Schulaufsicht wünschen. Nutzen Sie diese Gelegenheit, wenn Empfehlungen oder deren schulische Folgen unklar sind. Maßgeblich ist die [aktuelle AO-SF-Fassung bei RECHT.NRW.DE](https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01082022-verordnung-ueber-die-sonderpaedagogische-foerderung-den/).

Wenn die Schule das Verfahren anstoßen möchte

Auch die Schule kann in eng umrissenen Ausnahmefällen einen Antrag stellen. Das landesweite Informationsformular nennt als Beispiele, dass ein Kind nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder bei vermutetem Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die Schule muss die Eltern vorher informieren; ein Verfahren wird laut Formular nur eröffnet, wenn die Schulaufsicht zu dem Ergebnis kommt, dass die schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Eltern können daher um eine verständliche Erläuterung bitten: Welche Fördermaßnahmen gab es bereits, was wurde beobachtet und was soll das Verfahren klären? Das [Informationsblatt für Eltern bei einem Schulantrag](https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/antrag_sonderpaedagogische_unterstuetzung_schule_info_eltern_2508.pdf) sieht eine Stellungnahme der Sorgeberechtigten vor.

Anlaufstellen im Rhein-Sieg-Kreis

Für Fragen zum AO-SF-Verfahren nennt das Schulamt des Rhein-Sieg-Kreises auf seiner [Kontaktseite](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_40/Abteilung_40.1/Schulaufsicht.php) Stefanie Nitschke (02241 132732) und Nadina Wiehlpütz-Braun (02241 132776). Die Kreis-Seite zur [schulischen Inklusion](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_40/Abteilung_40.1/Schulische_Inklusion.php) beschreibt Beratung und Koordination zu sonderpädagogischer Unterstützung im Gemeinsamen Lernen und an Förderschulen. Als Inklusionsfachberaterinnen sind Dagmar Gehlen (02241 132762) und Melanie Muders (02241 132789) aufgeführt; Termine finden nach Vereinbarung statt. Die Zuständigkeit kann davon abhängen, welche Schulform das Kind besucht oder besuchen müsste. Wenn Sie unsicher sind, schildern Sie kurz die Schulform und den Wohn- beziehungsweise Schulort und lassen Sie sich an die passende Stelle verweisen.

Praktisch vorbereitet ins Gespräch

Nehmen Sie eine kurze, sachliche Liste mit: konkrete Situationen, bereits erprobte Hilfen, offene Fragen und gewünschte nächste Schritte. Fragen Sie, wer das Gutachten erstellt, welche Unterlagen noch gebraucht werden und wann Sie Rückmeldung erhalten. Bei medizinischen oder therapeutischen Unterlagen können Sie klären, ob sie für die schulische Fragestellung relevant sind, bevor Sie umfangreiche Dokumente weitergeben. Der Kreis bietet zusätzlich eine unabhängige Inklusionsfachberatung; sie ersetzt nicht die Entscheidung der Schulaufsicht, kann Eltern aber bei der Orientierung über Förderwege helfen. Angaben zu Erreichbarkeit und Zuständigkeiten sollten Sie vor dem Anruf auf den verlinkten Kreisseiten prüfen, da Verwaltungsinformationen aktualisiert werden können.

Quellen

  1. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DE
  2. Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
  3. Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
  4. Rhein-Sieg-Kreis
  5. Rhein-Sieg-Kreis