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Schwerbehindertenausweis im Rhein-Sieg-Kreis: Befunde gezielt vorbereiten

09.10.2026

Wer im Rhein-Sieg-Kreis einen Schwerbehindertenstatus feststellen lassen möchte, kann den Antrag online oder auf Papier stellen. Eine geordnete Übersicht zu Gesundheitsstörungen, Behandelnden und vorhandenen Befunden macht den Antrag nachvollziehbarer und kann Rückfragen vermeiden.

Erst den passenden Antrag wählen

Im Rhein-Sieg-Kreis bearbeitet das Versorgungsamt die Feststellung, ob eine Behinderung vorliegt und welcher Grad der Behinderung (GdB) daraus folgt. Erst bei einem GdB von mindestens 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Kreis ermöglicht Erstanträge und Änderungsanträge – etwa wenn sich eine festgestellte Beeinträchtigung verschlimmert hat oder weitere hinzugekommen sind – online oder mit dem herunterladbaren Formular. Wer lediglich die Gültigkeitsdauer eines bereits ausgestellten Ausweises verlängern lassen will, sollte vorher das Formular prüfen: Der Kreisvordruck sagt, dass dafür kein solcher Antrag erforderlich ist. [Informationen und Antrag des Rhein-Sieg-Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_52/schwerbehindertenangelegenheiten/Schwerbehindertenausweis.php).

Befunde nach Beschwerden und Auswirkungen sortieren

Legen Sie vor dem Ausfüllen eine kurze Liste an: Welche Gesundheitsstörung soll berücksichtigt werden, seit wann wird sie behandelt, und welche Ärztin, welcher Arzt oder welche Klinik kennt sie? Das Kreisformular fragt nach Gesundheitsstörungen sowie Behandlungen in den vergangenen zwei Jahren und bittet um vorhandene Unterlagen aus diesem Zeitraum. Genannt werden unter anderem Befundberichte, ärztliche Gutachten, Pflege- oder Betreuungsgutachten und EKG-, Labor- oder Röntgenbefunde; Röntgenbilder selbst sollen nicht beigefügt werden. Beschreiben Sie die Erkrankungen im vorgesehenen Feld, statt dort nur auf Behandlungsakten zu verweisen. [Antragsvordruck des Rhein-Sieg-Kreises (PDF)](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/ressourcen/medien/Dezernat_2/Amt_52/4_1_Antragsvordruck_04-2022_Druckvorlage-mit-Zusaetzen.pdf). Praktisch hilft eine kleine Zuordnung: „Kniearthrose – Orthopädie, letzte Behandlung im Monat/Jahr – aktueller Befund liegt bei“ ist für die Sachbearbeitung greifbarer als eine lose Sammlung unbeschrifteter Dokumente. Das ist eine Organisationshilfe, keine amtliche Pflichtformulierung. Haben Sie Unterlagen nicht, tragen Sie die behandelnden Stellen mit Fachgebiet und letzter Behandlung möglichst vollständig ein; das Formular sieht vor, dass Berichte mit Ihrer Einwilligung dort angefordert werden können. Fragen Sie Ihre Hausarztpraxis, ob Facharzt- oder Klinikberichte bereits vorliegen und mitgeschickt werden können.

Nicht nur Diagnosen, sondern Alltag beschreiben

Ein aussagekräftiger Antrag verbindet die Diagnose mit nachvollziehbaren Folgen im Alltag. Notieren Sie konkret, was regelmäßig eingeschränkt ist: etwa wie weit Sie gehen können, ob Pausen nötig sind, ob Greifen oder längeres Sitzen Schwierigkeiten bereitet oder welche Unterstützung bei wiederkehrenden Verrichtungen erforderlich ist. Bleiben Sie sachlich und unterscheiden Sie typische Einschränkungen von seltenen Ausnahmetagen. Die Versorgungsmedizinische Bewertung richtet sich auf Teilhabebeeinträchtigungen; dauerhaft ist eine Einschränkung, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate besteht. [Versorgungsmedizin-Verordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html). Wenn mehrere Erkrankungen vorliegen, schildern Sie auch, ob sie sich gegenseitig verstärken oder unterschiedliche Lebensbereiche betreffen. Beispiel: Eine Atemwegserkrankung und eine Gelenkerkrankung können beide die Mobilität beeinflussen, aber auf unterschiedliche Weise. Ob und wie stark sich dies im Gesamt-GdB niederschlägt, entscheidet die Behörde anhand der Gesamtauswirkungen; Einzelwerte werden nicht einfach addiert.

GdB ist keine Wunschzahl

Der GdB ist ein Maß für die Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht eine Summe von Diagnosen oder Behandlungskosten. Das Gesetz sieht die Einstufung in Zehnergraden vor und berücksichtigt bei mehreren Beeinträchtigungen ihre Wechselwirkungen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung erläutert ausdrücklich, dass Einzelwerte nicht durch Addition oder Mittelung zum Gesamt-GdB zusammengezogen werden. Im Antrag ist deshalb hilfreicher, ein möglichst vollständiges Bild der gesundheitlichen Folgen zu geben, als selbst eine Zahl aus Einzelbeschwerden zusammenzurechnen. Grundsätzlich wird der GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. Das Gesetz lässt einen Antrag auf einen früheren Zeitpunkt zu, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Wer eine frühere Feststellung für einen konkreten Grund benötigt, sollte diesen Punkt daher gezielt ansprechen und die dazu passenden Nachweise aufbewahren. [§ 152 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html).

Vor dem Absenden: kurze Vollständigkeitskontrolle

Gehen Sie den Antrag abschließend mit dieser Liste durch: - Sind alle Gesundheitsstörungen benannt, für die eine Feststellung oder Neufeststellung gewünscht ist? - Sind Hausarzt, Fachpraxen, Kliniken und Reha-Einrichtungen mit den im Formular erfragten Angaben aufgeführt? - Haben Sie aktuelle Befunde und vorhandene Gutachten beigefügt oder – soweit gewünscht – die benannten Behandelnden angegeben, damit die Unterlagen angefordert werden können? - Sind notwendige Unterschriften und Einwilligungen enthalten und ist eine Kopie des ausgefüllten Antrags für Ihre Unterlagen gespeichert? Der Rhein-Sieg-Kreis weist darauf hin, dass aktuelle Berichte von Fachärzten beim Hausarzt erfragt und gegebenenfalls mitgeschickt werden können; vollständige Angaben können die Verfahrensdauer beeinflussen. Das ist keine Zusage einer bestimmten Bearbeitungszeit oder eines bestimmten GdB. Die Entscheidung bleibt eine Einzelfallbewertung auf Grundlage der medizinischen Unterlagen und der daraus erkennbaren Teilhabefolgen.

Quellen

  1. Rhein-Sieg-Kreis
  2. Rhein-Sieg-Kreis
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz