Private Trinkwasserquelle in Windeck: Untersuchung und Zuständigkeit
09.10.2026
Bei einer privaten Trinkwasserquelle in Windeck sind Wasserqualität und Brunnenbohrung zwei getrennte Themen. Der Rhein-Sieg-Kreis überwacht auch private Hausbrunnen; die Trinkwasserverordnung regelt Untersuchungen und Anzeigen. Vor einer neuen Bohrung ist außerdem die Untere Wasserbehörde einzubeziehen.
Zwei Stellen, zwei unterschiedliche Fragen
Wer in Windeck eine eigene Quelle oder einen Hausbrunnen für Trinkwasser nutzt, sollte zuerst zwischen Wasserqualität und Grundwasserbohrung unterscheiden. Windeck gehört zum Rhein-Sieg-Kreis; dessen Gesundheitsamt überwacht nach eigener Auskunft öffentliche und private Trinkwasserversorgungsanlagen, darunter private Hausbrunnen. Für Fragen zur Hygiene ist daher die Gesundheitsaufsicht des Kreises die erste Anlaufstelle. Eine neue oder geplante Brunnenbohrung betrifft daneben die Untere Wasserbehörde: Das Kreisformular zur Anzeige nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz nennt eine Einreichung mindestens vier Wochen vor Bohrbeginn. Das Formular ist kein Laborauftrag und ersetzt nicht die Klärung der trinkwasserrechtlichen Pflichten. [Rhein-Sieg-Kreis: Hauptsatzung](https://www.rhein-sieg-kreis.de/Hauptsatzung.pdf), [Gesundheitsamt: Trinkwasser](https://www.rhein-sieg-kreis.de/gesundheit-soziales/gesundheit/hygiene-und-infektionsschutz-weitere-themen/hygiene-in-trinkwasser-schwimm-und-beckenwasser.php), [Anzeige einer Brunnenbohrung](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/ressourcen/medien/Dezernat_4/Amt_66/Anzeigenformular-Bohrung-49-WHG_66.pdf).
Was die jährliche Untersuchung abdeckt
Ist die Versorgung rechtlich eine Eigenwasserversorgungsanlage, muss der Betreiber das Trinkwasser mindestens einmal im Jahr auf die in § 29 Trinkwasserverordnung genannten mikrobiologischen Grenzwerte untersuchen lassen. Dazu zählen unter anderem Escherichia coli und intestinale Enterokokken. Die jährliche Untersuchung ist also keine pauschale Vollanalyse aller denkbaren Stoffe. Für weitere Parameter legt das Gesundheitsamt fest, was in welchen Abständen untersucht wird; diese Intervalle dürfen höchstens fünf Jahre betragen. Deshalb ist es sinnvoll, beim Kreis die Einstufung der konkreten Anlage und den für sie geltenden Untersuchungsumfang zu klären, statt ein beliebiges „Brunnenwasser-Testpaket“ als ausreichend anzunehmen. Welche chemischen Parameter sinnvoll oder erforderlich sind, hängt unter anderem von Anlage und örtlichen Bedingungen ab; die Verordnung sieht dafür eine Festlegung des Gesundheitsamts vor. [Trinkwasserverordnung, § 29](https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__29.html).
Probennahme nicht mit einer selbst abgefüllten Flasche erledigen
Für vorgeschriebene Untersuchungen verlangt die Verordnung eine zugelassene Untersuchungsstelle; der Auftrag muss auch die Probennahme umfassen. Das ist praktisch wichtig: Ein selbst abgefülltes Glas oder eine Flasche ist nicht automatisch eine regelkonforme amtliche Probe. Der Rhein-Sieg-Kreis verlinkt auf eine Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen. Fragen Sie dort nach einer Stelle, die im Kreisgebiet Probenahme und Untersuchung für Ihre Anlage übernehmen kann, und stimmen Sie vor der Beauftragung mit dem Gesundheitsamt ab, welche Parameter und Fristen gelten. So lässt sich vermeiden, dass zwar ein Laborwert vorliegt, aber die vorgeschriebene Untersuchung nicht vollständig abgedeckt ist. [Trinkwasserverordnung, § 39](https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__39.html), [Informationen des Gesundheitsamts](https://www.rhein-sieg-kreis.de/gesundheit-soziales/gesundheit/hygiene-und-infektionsschutz-weitere-themen/hygiene-in-trinkwasser-schwimm-und-beckenwasser.php).
Anzeigen vor Baubeginn getrennt prüfen
Neben der wasserrechtlichen Bohrungsanzeige gibt es die Anzeige nach der Trinkwasserverordnung: Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage müssen deren Errichtung dem Gesundheitsamt anzeigen. Für Errichtung und Inbetriebnahme gilt grundsätzlich eine Vorlauffrist von vier Wochen. Das ist eine andere Zuständigkeit als die Anzeige der Bohrung bei der Unteren Wasserbehörde. Bei einem konkreten Vorhaben sollten Sie daher beide Stellen frühzeitig kontaktieren und klären, welche Anzeige für das Vorhaben erforderlich ist und welche Unterlagen gebraucht werden. Der Kreisbohrbogen nennt beispielsweise einen Lageplan mit Brunnenstandort; Ausbauplan und Schichtenverzeichnis sollen nach der Bohrung nachgereicht werden. [Trinkwasserverordnung, § 11](https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__11.html), [Kreisformular zur Bohrung](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/ressourcen/medien/Dezernat_4/Amt_66/Anzeigenformular-Bohrung-49-WHG_66.pdf).
Praktischer Ablauf für einen privaten Haushalt
Ein vernünftiger erster Schritt ist, dem Gesundheitsamt kurz zu schildern, wo die Quelle liegt, ob sie allein oder zusammen mit öffentlichem Leitungswasser genutzt wird und ob Wasser tatsächlich zum Trinken oder Kochen bestimmt ist. Bitten Sie um Bestätigung, wie die Anlage eingeordnet wird und welche Untersuchungsintervalle für sie gelten. Beispiel: Wenn ein Hausbrunnen bisher nur den Garten versorgt, später aber auch Küchenhähne speisen soll, sollte die Änderung vor der Nutzung als Trinkwasser mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden; die Verordnung ordnet Anzeigepflichten für Errichtung und bestimmte Änderungen an. Beauftragen Sie anschließend eine zugelassene Untersuchungsstelle mit Probenahme und den abgestimmten Analysen. [Gesundheitsamt Rhein-Sieg-Kreis](https://www.rhein-sieg-kreis.de/gesundheit-soziales/gesundheit/hygiene-und-infektionsschutz-weitere-themen/hygiene-in-trinkwasser-schwimm-und-beckenwasser.php), [Trinkwasserverordnung, §§ 11 und 29](https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/).