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Pflege und Beruf im Rhein-Sieg-Kreis: Freistellung planen

09.10.2026

Wer Angehörige pflegt, kann je nach Lage kurzfristig der Arbeit fernbleiben oder länger Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit nutzen. Fristen und die verbleibende Arbeitszeit unterscheiden sich. Im Rhein-Sieg-Kreis helfen kommunale Pflegeberatungsstellen kostenfrei bei der Orientierung.

Erst den Zeithorizont klären

Wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt, steht oft zuerst die Organisation an: Wer übernimmt Versorgung, welche Hilfe ist verfügbar, und was muss sofort geregelt werden? Für diese akute Phase erlaubt das Pflegezeitgesetz bis zu zehn Arbeitstage, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Abwesenheit und deren voraussichtliche Dauer. Eine ärztliche Bescheinigung oder Bestätigung einer Pflegefachperson kann der Arbeitgeber verlangen; die Fortzahlung des Lohns ist nicht automatisch garantiert. Einzelheiten und der mögliche Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld stehen im [Pflegezeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html). Dauert die Situation länger, kommt Pflegezeit in Betracht: Beschäftigte können sich für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zuhause pflegen. Der Anspruch besteht nicht bei Arbeitgebern mit regelmäßig höchstens 15 Beschäftigten. Die Ankündigung muss grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform erfolgen. Legen Sie Zeitraum und Umfang fest; bei Teilzeit gehört auch die gewünschte Verteilung der Arbeitsstunden dazu.

Länger pflegen und weiterarbeiten

Wer nicht vollständig aus dem Beruf aussteigen möchte, kann Familienpflegezeit prüfen. Sie erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate; währenddessen muss die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Für Arbeitgeber mit regelmäßig 25 oder weniger Beschäftigten (Auszubildende werden bei der Zählung nicht mitgerechnet) besteht kein gesetzlicher Anspruch. Bei längerer Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt für dieselbe pflegebedürftige Person zusammen eine Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten. Die Ankündigung ist grundsätzlich spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform nötig. Die Rechtsgrundlagen stehen im [Familienpflegezeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/BJNR256410011.html). Bei einer Teilzeitlösung vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigte schriftlich, wie viele Stunden gearbeitet werden und wie diese verteilt sind. Praktisch lohnt es sich, schon vor der Ankündigung einen realistischen Wochenplan zu skizzieren: Welche festen Pflegeaufgaben sind nötig, welche Unterstützung übernimmt ein Dienst oder ein anderer Angehöriger, und welche Arbeitszeiten sind damit verlässlich möglich? Das ist eine Planungshilfe, kein Ersatz für die gesetzliche Ankündigung und die erforderliche Vereinbarung.

Fristen und Übergänge sorgfältig abstimmen

Wenn Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit für dieselbe Person kombinieren, dürfen die Freistellungen nicht einfach beliebig aneinandergereiht werden: Der Übergang muss grundsätzlich unmittelbar anschließen. Außerdem unterscheiden sich die Ankündigungsfristen. Eine Pflegezeit wird normalerweise zehn Arbeitstage vorher angekündigt, eine Familienpflegezeit acht Wochen vorher. Wer von einer Pflegezeit in Familienpflegezeit wechseln will, muss diese im Anschluss grundsätzlich spätestens drei Monate vor deren Beginn ankündigen. Planen Sie deshalb die spätere Phase früh mit ein, selbst wenn der Pflegebedarf zunächst noch unklar ist. Beispiel zur Orientierung: Eine Beschäftigte nutzt zunächst eine vollständige Auszeit, um nach einem Krankenhausaufenthalt die häusliche Versorgung ihres Vaters aufzubauen. Danach möchte sie auf eine reduzierte Wochenarbeitszeit zurückkehren. Sie sollte frühzeitig prüfen, ob die Familienpflegezeit für ihre Situation passt, die verbleibende Gesamtdauer berechnen und den nahtlosen Übergang samt passender Frist schriftlich mit dem Arbeitgeber vorbereiten. Das Beispiel beschreibt keine Einzelfallentscheidung; die Voraussetzungen und Nachweise müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Einkommenslücke realistisch einplanen

Freistellung kann das Einkommen mindern. Für die Dauer gesetzlicher Freistellungen lässt sich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Die monatliche Rate entspricht grundsätzlich der Hälfte der Differenz zwischen pauschaliertem Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Weil das Geld zurückgezahlt werden muss, ist es kein Zuschuss und sollte in die Haushaltsplanung samt späterer Rückzahlung eingehen. Die genaue Berechnung und Antragserfordernisse finden sich im [Familienpflegezeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/BJNR256410011.html).

Beratung vor Ort im Kreis nutzen

Im Rhein-Sieg-Kreis gibt es kommunale Senioren- und Pflegeberatungsstellen in allen 19 kreisangehörigen Kommunen. Die Beratung ist unabhängig und kostenfrei und umfasst ausdrücklich auch die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Je nach Wohnort können Angehörige dort zum Beispiel Unterstützungsmöglichkeiten, Finanzierung, Antragstellung und Entlastungsangebote besprechen. Persönliche oder telefonische Beratung findet nach Vereinbarung statt. Zuständige Kontakte sind auf der [Seite des Rhein-Sieg-Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_50/Abteilung_50.2/Senioren-_und_Pflegeplanung_und_-beratung__.php) nach Kommune aufgelistet. Für Fragen zu den gesetzlichen Freistellungsregeln bietet außerdem das bundesweite Pflegetelefon Orientierung: 030 20 17 91 31, montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr. Laut Informationsseite ist das Angebot anonym und vertraulich; bei Bedarf vermittelt das Team an weitere Beratungsstellen. Eine sinnvolle Vorbereitung für beide Angebote ist eine kurze Übersicht zu Arbeitgebergröße, Pflegegrad beziehungsweise Nachweisen, gewünschtem Zeitraum, möglicher Wochenarbeitszeit und bereits zugesagter Unterstützung.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Rhein-Sieg-Kreis
  4. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Wege zur Pflege