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Pendelkosten und Entfernungspauschale: Warum Steuerabzug keine Kostenerstattung ist

16.10.2026

Beim Pendeln mit dem Auto zählen zwei verschiedene Rechnungen: die tatsächlichen Vollkosten je gefahrenem Kilometer und die steuerliche Entfernungspauschale. Für 2026 gilt sie mit 38 Cent je vollem Entfernungskilometer – sie ersetzt aber nicht die Autokosten.

Zwei Kilometerbegriffe, zwei verschiedene Rechnungen

Wer die Pendelkosten fürs Auto berechnet, sollte nicht eine Zahl für beide Zwecke verwenden. Für das Haushaltsbudget zählt, was das Auto tatsächlich kostet: Kraftstoff, Wartung und Reifen ebenso wie Versicherung, Steuer und Wertverlust. Daraus lässt sich ein eigener Durchschnitt je gefahrenem Kilometer bilden: die jährlichen Fahrzeugkosten durch die jährliche Gesamtfahrleistung teilen. Für den steuerlichen Ansatz zählt dagegen die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – nicht der Umweg, den das Auto im Alltag tatsächlich fährt, und nicht der Verbrauch des Wagens. Die Entfernungspauschale ist eine Werbungskostenregelung. Sie ist weder ein Kilometerpreis für den Pkw noch ein Maß dafür, was der Arbeitsweg real kostet.

Welche Pauschale gilt 2026?

Für das Steuerjahr 2026 gilt nach § 9 EStG eine Pauschale von 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dieser Satz ab dem ersten Entfernungskilometer und ist unbefristet. Maßgeblich ist die einfache Entfernung; die Pauschale wird nicht für Hin- und Rückweg als doppelte Strecke angesetzt. Weil Regeln je Steuerjahr wechseln können, sollte eine Rechnung für ein früheres Jahr nicht ungeprüft mit dem 2026-Satz laufen. Entscheidend sind außerdem die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte und die tatsächlich relevanten Arbeitstage.

Arbeitstage sauber zählen – und die Distanz prüfen

Notieren Sie die Tage, an denen Sie tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind, getrennt von Homeoffice, Urlaub, Krankheit und Dienstreise. Multipliziert wird die Zahl dieser Tage mit der einfachen steuerlichen Entfernung und dem für das Steuerjahr geltenden Betrag je Kilometer. Verwenden Sie für die steuerliche Entfernung nicht die Tachometer-Summe aller täglichen Wege. Die persönlichen Fahrzeugkilometer bleiben separat wichtig, wenn Sie den Sprit- oder Vollkostenanteil des Pendelns ermitteln. Diese Trennung verhindert zwei typische Fehler: eine steuerliche Strecke mit Hin- und Rückweg zu verdoppeln und die Pauschale mit den tatsächlichen Kosten pro Auto-Kilometer zu verwechseln.

Reale Autokosten pro Kilometer ermitteln

Für eine brauchbare Vollkostenrechnung sammeln Sie die Jahresbeträge Ihres eigenen Autos: Kraftstoff, Versicherung, Kfz-Steuer, Wartung und Reparaturen, Reifen sowie Wertverlust. Der ADAC führt diese Kostenblöcke in seiner Autokostenübersicht auf und weist besonders auf den Wertverlust hin. Teilen Sie Ihre Summe durch die jährliche Gesamtfahrleistung, nicht allein durch die Pendelkilometer. Für die Fahrt zur Arbeit können Sie anschließend den so ermittelten Durchschnitt mit den tatsächlich gefahrenen Pendelkilometern hochrechnen. Bei wechselnden Fahrzeugen oder ungewöhnlich niedriger Jahresfahrleistung kann der Durchschnitt stark anders ausfallen; ein allgemeiner Centbetrag je Kilometer wäre daher kein verlässlicher Ersatz für die eigenen Daten.

Steuerlicher Abzug ist keine Erstattung

Die Entfernungspauschale mindert nicht automatisch die Autorechnung und wird nicht als voller Geldbetrag pro Kilometer ausgezahlt. Sie zählt zu den Werbungskosten. Bei Arbeitnehmern wird grundsätzlich ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro angesetzt, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden; ob die Entfernungspauschale die steuerliche Belastung zusätzlich verändert, hängt daher auch von den übrigen Werbungskosten und der persönlichen Steuerberechnung ab. Beispiel mit frei gewählten Rechenwerten: 30 Kilometer einfache Entfernung an 200 Pendeltagen ergeben 2.280 Euro Entfernungspauschale für 2026 (30 × 200 × 0,38 Euro). Das sind angesetzte Werbungskosten, nicht eine garantierte Rückzahlung von 2.280 Euro. Eine Mobilitätsprämie kann unter besonderen gesetzlichen Bedingungen relevant sein; sie ist keine allgemeine Kostenerstattung und ihre Voraussetzungen sollte man gesondert prüfen.

Quellen

  1. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
  2. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026
  3. ADAC e.V.
  4. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)
  5. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)