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Nebenwohnung im Rhein-Sieg-Kreis: Meldung und Steuer getrennt prüfen

08.10.2026

Wer im Rhein-Sieg-Kreis eine weitere Wohnung bezieht, sollte zwei Fragen getrennt klären: die bundesweite Meldepflicht und eine mögliche kommunale Zweitwohnungsteuer. Fristen, Steuerhöhe und Ausnahmen unterscheiden sich je nach Wohnort.

Erst klären, was melderechtlich Haupt- und Nebenwohnung ist

Maßgeblich ist nicht, welche Adresse sich „Zweitwohnsitz“ nennt oder wo die Wohnung liegt. Nach dem Bundesmeldegesetz ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist eine Nebenwohnung. Wer mehrere Wohnungen hat, muss der Meldebehörde bei An- oder Abmeldung die weiteren Adressen und die Hauptwohnung mitteilen. Die konkrete Einordnung richtet sich also nach der tatsächlichen Nutzung, nicht nach einer freien Wahl. [§ 21 Bundesmeldegesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html).

Die Meldefrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Für den Zuzug in den Rhein-Sieg-Kreis ist dafür die Stadt oder Gemeinde zuständig, in der sich die Wohnung befindet – nicht der Kreis als Ganzes. Siegburg nennt für die Anmeldung einer dortigen Nebenwohnung ausdrücklich die Zweiwochenfrist und verlangt unter anderem Ausweis sowie Wohnungsgeberbestätigung. [§ 17 BMG](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html) und [Serviceportal Siegburg](https://siegburg.de/buergerservice-views/leistungen/NRW%3Aentry%3A40474-VLR/zweitwohnsitz-anmelden/). Eine begrenzte Ausnahme gilt, wenn bereits eine Wohnung im Inland gemeldet ist und die zusätzliche Wohnung nur für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten bezogen wird; dauert der Aufenthalt darüber hinaus, greift die Anmeldepflicht binnen zwei Wochen nach Ablauf der sechs Monate. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und in Deutschland nicht gemeldet sind, nennt § 27 eine Dreimonatsgrenze. Das sind Sonderregeln, keine generelle Schonfrist für jeden Nebenwohnsitz. [§ 27 BMG](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html).

Meldung und Steuer sind zwei getrennte Prüfungen

Die Anmeldung als Nebenwohnung entscheidet nicht allein darüber, ob eine Zweitwohnungsteuer entsteht. Das zeigen die kommunalen Regeln: Siegburg und Troisdorf erheben eine solche Steuer; ihre Kriterien und Verfahren stehen jeweils im Ortsrecht. Umgekehrt hängt die Steuer vom jeweiligen Ortsrecht und den konkreten Umständen ab. Eine Meldung ersetzt daher nicht die Steuererklärung oder Anzeige, die eine Kommune verlangen kann. [Siegburg: Zweitwohnungssteuer](https://siegburg.de/buergerservice-views/leistungen/NRW%3Aentry%3A40477-VLR/zweitwohnungssteuer/) und [Troisdorf: Zweitwohnungssteuer](https://onlinedienste.troisdorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/876/show).

Beispiele: Troisdorf und Siegburg nicht gleichsetzen

Troisdorf beziffert die Steuer auf 10 Prozent der Nettokaltmiete; bei einer Monatsmiete von 300 Euro ergibt die Rechnung 360 Euro pro Jahr (300 × 10 % × 12). Ohne vereinbarte ortsübliche Nettokaltmiete kann die Stadt einen Mietwert anhand des Mietspiegels oder vergleichbarer Wohnungen heranziehen. In Troisdorf ist die Erklärung binnen eines Monats abzugeben; auch Änderungen der Besteuerungsgrundlagen sind innerhalb eines Monats anzuzeigen. [Troisdorf-Serviceportal](https://onlinedienste.troisdorf.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/876/show). Siegburg nennt ebenfalls 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete, hat aber eigene Ausnahmen, etwa für bestimmte Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie unter engen Voraussetzungen für beruflich bedingte Wohnungen nicht dauerhaft getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner. Für diese berufliche Ausnahme sind Nachweise erforderlich. Prüfen Sie daher immer die aktuelle Satzung und die Anleitung Ihrer konkreten Kommune, statt einen Nachbarort als Maßstab zu nehmen. [Siegburg-Serviceportal](https://siegburg.de/buergerservice-views/leistungen/NRW%3Aentry%3A40477-VLR/zweitwohnungssteuer/).

Praktische Checkliste vor und nach dem Einzug

1. Notieren Sie Einzugsdatum und tatsächliche Nutzung der Wohnungen; daraus ergibt sich, welche voraussichtlich vorwiegend genutzt wird. 2. Rufen Sie das Serviceportal der Stadt oder Gemeinde auf, in der die Nebenwohnung liegt, und klären Sie Termin, Unterlagen und Meldeweg. 3. Fragen Sie dort zusätzlich nach der örtlichen Zweitwohnungsteuersatzung, Steuererklärung, Frist, Bemessungsgrundlage und möglichen Befreiungen. 4. Bewahren Sie Mietvertrag, Nettokaltmiete, Einzugsnachweis und gegebenenfalls Belege für einen Befreiungstatbestand auf. 5. Melden Sie Änderungen und den Auszug fristgerecht. Wer beispielsweise in seiner Hauptwohnung im Umland lebt und für Arbeit unter der Woche eine Wohnung in Siegburg oder Troisdorf nutzt, sollte beide Behördenvorgänge einplanen: Meldeanmeldung binnen der gesetzlichen Frist und eine gesonderte Prüfung der lokalen Steuerpflicht. Die Beispiele dieser beiden Städte gelten nicht automatisch für alle Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  4. Stadt Troisdorf
  5. Kreisstadt Siegburg
  6. Kreisstadt Siegburg