Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Beratung im Rhein-Sieg-Kreis
09.10.2026
Im Rhein-Sieg-Kreis ist das Versorgungsamt die Anlaufstelle für die Feststellung von Behinderung und gesundheitlichen Merkmalen. Welche Unterlagen und Fragen bei einem Merkzeichen-Anliegen helfen, hängt davon ab, welchen Nachteilsausgleich Sie benötigen.
Erst klären: Welcher Nachteil soll ausgeglichen werden?
Ein Merkzeichen ist kein allgemeines Etikett für eine Diagnose, sondern weist ein gesundheitliches Merkmal nach, das für bestimmte Nachteilsausgleiche relevant sein kann. Für Betroffene ist deshalb der praktische Ausgangspunkt: Was gelingt im Alltag oder bei einer konkreten Teilhabe-Situation nicht, und welcher Ausgleich wird gesucht? Das Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises trifft auf Antrag die Feststellung zu Behinderung und GdB. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Feststellung eines GdB und zusätzlichen gesundheitlichen Merkmalen, die für Nachteilsausgleiche gebraucht werden. Ein GdB von mindestens 50 führt nach den Angaben des Kreises zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises; ein einzelnes Merkzeichen folgt daraus nicht automatisch. (Quellen: [Rhein-Sieg-Kreis](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_52/schwerbehindertenangelegenheiten/Schwerbehindertenausweis.php), [§ 152 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html))
Antrag oder Änderung: die örtliche Anlaufstelle
Für Erstfeststellung, Verschlimmerung und neu hinzugetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen nennt der Kreis zwei Wege: das Antragsformular herunterladen oder elektronisch einreichen. Auf derselben Serviceseite stehen ein Merkblatt und Kontaktdaten der zuständigen Sachbearbeitung; die Zuordnung erfolgt dort nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens. Das erleichtert die Frage, an wen man sich mit einer Rückfrage wenden kann. Zeiten, Telefonnummern und Zuständigkeiten können sich ändern; prüfen Sie sie unmittelbar vor Kontakt auf der offiziellen Kreisseite. Wer zunächst nur Orientierung braucht, kann das Merkblatt lesen und anschließend gezielt nachfragen, ob die Unterlagen für das eigene Anliegen vollständig sind. Der Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung. (Quelle: [Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_52/schwerbehindertenangelegenheiten/Schwerbehindertenausweis.php))
Unterlagen so sortieren, dass die Auswirkungen sichtbar werden
Praktisch ist eine kurze, übersichtliche Vorbereitung: Notieren Sie die beantragten oder bereits eingetragenen Merkzeichen, die konkrete Alltagssituation und die daraus entstehende Einschränkung. Ergänzen Sie eine Liste behandelnder Praxen und aktueller Befunde, die diese Funktionseinschränkungen beschreiben; reichen Sie nicht wahllos jede alte Akte ein. Das ist eine Vorbereitungshilfe, keine Aussage darüber, welche Belege die Behörde im Einzelfall zwingend benötigt. Das Verfahren bewertet nicht nur die Bezeichnung einer Erkrankung: Entscheidend ist, ob die notwendigen gesundheitlichen Merkmale für den begehrten Nachteilsausgleich festgestellt werden können. Ein präzises Beispiel wie „bei Umstiegen brauche ich regelmäßig Hilfe beim Orientieren“ ist informativer als allein der Name einer Diagnose. Fragen Sie bei Unsicherheit beim Versorgungsamt nach, welche Nachweise für Ihren konkreten Antrag hilfreich sind.
Merkzeichen G: Funktion im Straßenverkehr beschreiben
Für G geht es um die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beziehen neben dem Gehvermögen auch innere Leiden, Anfälle und Orientierungsstörungen ein. Maßgeblich ist, ob übliche Wegstrecken im Ortsverkehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden können. Daher kann eine Beschreibung hilfreich sein, die Dauer, Häufigkeit und Folgen einer Gehstrecke oder Orientierungssituation im Alltag schildert. Eine reine Angabe, dass längeres Gehen unangenehm ist, beantwortet die gesetzliche Frage noch nicht. Ebenso darf man nicht aus einer bestimmten Diagnose oder einem bestimmten GdB allein auf einen Anspruch auf G schließen: Die Behörde prüft die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall. (Quellen: [Anlage zur VersMedV](https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html), [§ 229 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html))
Merkzeichen B: Hilfe im öffentlichen Verkehr konkretisieren
Bei B steht nicht die allgemeine Frage im Mittelpunkt, ob jemand gern begleitet wird, sondern ob infolge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen etwa Unterstützung beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder Hilfen bei Orientierungsstörungen. Wer B prüfen lassen möchte, sollte daher konkret angeben, welche Situation wiederkehrt und welche Hilfe dann benötigt wird. Als anschauliche, ausdrücklich nur illustrative Beschreibung kann etwa dienen: „Beim Umsteigen auf einem unbekannten Bahnhof brauche ich Begleitung, um den Anschluss zu finden.“ Das ist keine Zusage, dass die Voraussetzung damit erfüllt ist; die Bewertung bleibt eine individuelle behördliche Feststellung. (Quelle: [Anlage zur VersMedV](https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html))
Was Beratung leisten kann – und was nicht
Das Versorgungsamt ist der richtige örtliche Einstieg für Antragsweg, Merkblatt und Fragen zum laufenden Feststellungsverfahren. Vor dem Gespräch hilft es, das Ziel in einem Satz zu formulieren, zum Beispiel: „Ich möchte klären lassen, ob die regelmäßige Unterstützung im Nahverkehr als Merkzeichen B berücksichtigt werden kann.“ Beratung kann den Weg erklären und auf benötigte Angaben hinweisen; die Entscheidung über GdB und gesundheitliche Merkmale trifft die zuständige Behörde anhand des Verfahrens und der vorliegenden Nachweise. Wer einen Bescheid erhält, sollte dessen Begründung mit dem eigenen Anliegen abgleichen und bei Unklarheiten zeitnah fachkundige Beratung suchen. Ob Widerspruch oder weitere Schritte sinnvoll sind, hängt vom konkreten Bescheid und den Umständen ab; hier ist keine pauschale Frist- oder Erfolgsaussage möglich.