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Maklerkosten im Kaufnebenkostenrechner: Gesamtprovision und Käuferanteil richtig eingeben

16.10.2026

Beim Kaufnebenkostenrechner dürfen Gesamtprovision und Käuferanteil nicht verwechselt werden. Rechnen Sie Prozentsatz und Quote getrennt auf den Kaufpreis und gleichen Sie das Ergebnis mit Vertrag und BGB ab.

Zuerst klären: Gesamtbetrag oder Käuferbetrag?

Ein Prozentwert auf einem Exposé kann Unterschiedliches meinen. „Gesamtprovision“ bezeichnet in einer Beispielrechnung den gesamten vereinbarten Maklerlohn; „Käuferanteil“ ist der Betrag, der für die Käuferseite angesetzt wird. Das sind keine austauschbaren Werte. Lesen Sie daher die Überschrift und den erklärenden Hinweis am Eingabefeld, bevor Sie eine Zahl übernehmen. Maßgeblich für Ihre konkrete Verpflichtung ist nicht eine allgemeine Prozentangabe, sondern was im Maklervertrag und gegebenenfalls in der Kostenvereinbarung steht.

Die zwei Angaben getrennt einsetzen

Für die Überschlagsrechnung brauchen Sie den gesamten Provisionssatz und die Quote, die auf Käuferseite entfällt. Falls ein Rechner getrennte Eingaben für Gesamtprovision und Käuferanteil vorsieht, gehört in das erste Feld der volle Satz und in das zweite die vereinbarte Quote – nicht zweimal derselbe Satz. Der gesetzliche Rahmen unterscheidet insbesondere, ob der Makler von beiden Parteien eine Provision erhält oder nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen hat. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten dafür konkrete Regeln; welche greifen, hängt von der Vertragskonstellation und davon ab, ob der Käufer Verbraucher ist.

Prozent und Quote nacheinander anwenden

Ein Beispiel macht den Rechenweg klar: Angenommen, der Kaufpreis beträgt 360.000 Euro und als Gesamtprovision sind 6 Prozent vereinbart. Die Gesamtprovision wäre dann 360.000 × 0,06 = 21.600 Euro. Ist der Käuferanteil mit der Hälfte angesetzt, ergibt sich daraus 21.600 × 0,5 = 10.800 Euro. Gleichwertig können Sie direkt 360.000 × 0,06 × 0,5 rechnen. Verwechseln Sie die Hälfte der Gesamtprovision nicht mit „50 Prozent“ als Maklerprovision auf den Kaufpreis. Im Beispiel beträgt der Käuferanteil 3 Prozent des Kaufpreises, nicht 50 Prozent. Wenn die Vertragsunterlage statt einer hälftigen Quote einen konkreten Käufer-Prozentsatz ausweist, können Sie auch diesen unmittelbar auf den Kaufpreis anwenden. Rechnen Sie dabei in derselben Einheit: 3,57 Prozent entspricht 0,0357; der Multiplikator ist nicht 3,57. Der Rechenweg liefert einen Kontrollbetrag, nicht automatisch eine rechtliche Aussage darüber, wer ihn schuldet. Setzen Sie deshalb die Zahl aus dem Vertrag ein und behandeln Sie Beispielwerte nur als Rechenhilfe.

Ergebnis mit Vertrag und Zahlungsregel abgleichen

Bei einem Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses und einem Makler, der sich von beiden Parteien Maklerlohn versprechen lässt, verlangt § 656c BGB gleiche Verpflichtungen beider Parteien. Schließt nur eine Partei den Maklervertrag, darf eine Vereinbarung mit der anderen Partei über Zahlung oder Erstattung nur wirksam sein, wenn die beauftragende Partei mindestens in gleicher Höhe zahlungspflichtig bleibt. Gegenüber der anderen Partei wird der Anspruch außerdem erst fällig, wenn die beauftragende Seite gezahlt hat und ein Nachweis dafür erbracht wird. § 656c BGB · § 656d BGB Diese Regeln gelten nach § 656b BGB nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Zudem beziehen sie sich hier auf Kaufverträge über Wohnungen oder Einfamilienhäuser; sie sind keine pauschale Teilungsregel für jeden Grundstückskauf oder jede Käuferkonstellation. Für den Maklervertrag zu Wohnung oder Einfamilienhaus fordert § 656a BGB Textform. § 656b BGB · § 656a BGB Prüfen Sie daher nach der Rechnung drei Punkte: Ist der genannte Satz die Gesamtprovision oder bereits der Käuferbetrag? Welche Partei hat den Maklervertrag geschlossen und welche Zahlungspflicht steht in Ihrer Vereinbarung? Und passt der im Rechner ausgewiesene Käuferbetrag rechnerisch zum Vertrag? Wenn Sie Abweichungen finden, ändern Sie nicht stillschweigend eine Vertragszahl, sondern klären Sie die Grundlage anhand der Unterlagen. Der Rechner schätzt Kosten; er ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet