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Geflügelhaltung im Rhein-Sieg-Kreis: So finden Sie aktuelle Tierseuchenhinweise

09.10.2026

Am 19. März 2026 bestätigte der Rhein-Sieg-Kreis H5N1 bei Wildgänsen in Swisttal-Dünstekoven; damals bestand keine Aufstallungspflicht. Halter sollten datierte Kreis-Meldungen, FLI-Karten und konkrete Anordnungen auseinanderhalten, ihre Haltung anmelden und bei auffälligen Verlusten tierärztlichen Rat einholen.

Was die letzte konkrete Kreismeldung aussagt

Eine datierte Meldung ist hilfreicher als eine undatierte Schlagzeile. Am 19. März 2026 berichtete der Rhein-Sieg-Kreis über H5N1-Nachweise bei mehreren Wildgänsen in Swisttal-Dünstekoven. Zugleich stellte der Kreis damals klar, dass wegen des lokalen Geschehens keine Aufstallungspflicht für Hausgeflügel erlassen wurde. Das ist eine Momentaufnahme dieser Meldung, keine Garantie für den heutigen Stand. Prüfen Sie vor Änderungen an Auslauf oder Tierbewegungen die jüngsten Hinweise und möglichen Anordnungen auf der [Geflügelpest-Seite des Kreises](https://www.rhein-sieg-kreis.de/mobilitaet-umwelt/natur-energie/tierseuchen/gefluegelpest.php) sowie datierte [Pressemitteilungen](https://www.rhein-sieg-kreis.de/presseinformationen/maerz/gefluegelpest-maerz-2026.php).

Hinweise lesen: Fund, Verdacht und Anordnung trennen

Ein positiver Befund bei einem Wildvogel ist nicht dasselbe wie eine amtliche Stallpflicht für alle Geflügelhaltungen. Lesen Sie die Meldung deshalb auf vier Punkte hin: Datum, betroffene Art und Ort, ob Hausgeflügel betroffen ist und welche Maßnahme tatsächlich angeordnet wurde. Zur überregionalen Einordnung bietet das [Friedrich-Loeffler-Institut Karten zur HPAI-Lage](https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/karten-zur-klassischen-gefluegelpest/). Als praktische Orientierung gilt: Eine Deutschlandkarte zeigt nicht von selbst, ob für einen einzelnen Hof eine verbindliche lokale Anordnung gilt; dafür ist die aktuelle Kreisbekanntmachung maßgeblich.

Im Alltag die Eintragswege klein halten

Auch wenn gerade keine Stallpflicht ausgewiesen ist, kann gute Biosicherheit die Kontakte zu Wildvögeln reduzieren. Der Kreis empfiehlt, Futter und Einstreu geschützt zu lagern und Tränken nur mit Leitungswasser zu befüllen. Für einen kleinen Hühnerauslauf lässt sich das praktisch umsetzen, indem Wasser- und Futterstellen unter einem Dach oder in einem geschützten Stallbereich liegen und Straßen- von Stallkleidung getrennt bleibt. Das sind Vorsorgeschritte, keine behördliche Anordnung zum Aufstallen.

Totfund oder auffällige Verluste: Nächste Schritte

Wer im Freien tote Wasser- oder Greifvögel entdeckt, sollte sie nicht anfassen und den Fund dem örtlichen Ordnungsamt oder Veterinäramt melden. Die Kreis-Seite bittet dabei um Tierart, Funddatum und Fundort; als Kontakt nennt sie 02241 13-2335 und ausdrücklich nicht den Notruf 112. Bei auffälligen Verlusten im eigenen Geflügelbestand ist nach der Kreismeldung eine tierärztliche Untersuchung durch die Hoftierärztin oder den Hoftierarzt vorgeschrieben. Notieren Sie Tierzahl, Zeitpunkt und Veränderungen im Bestand, damit Sie diese Information beim Anruf gezielt weitergeben können.

Meldepflicht nicht mit Seuchenmeldung verwechseln

Unabhängig von einer aktuellen Geflügelpest-Meldung müssen Halter ihre Tiere anmelden. Die [Dienstleistungsseite zur Geflügelhaltung](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_39/Abteilung_39.2/Gefluegelhaltung.php) nennt Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel sowie Veterinäramt und Tierseuchenkasse als Anlaufstellen. Sie weist außerdem auf die Newcastle-Impfpflicht für Hühner und Puten hin. Das gilt ebenso für private Kleinhaltungen; bei Unklarheiten bietet die Kreisverwaltung dort Formulare und die Kontaktdaten des Veterinäramts.

Quellen

  1. Rhein-Sieg-Kreis
  2. Rhein-Sieg-Kreis
  3. Rhein-Sieg-Kreis
  4. Friedrich-Loeffler-Institut