Flurkarte oder Lageplan: Welche Geodaten ein Bauvorhaben im Rhein-Sieg-Kreis braucht
08.10.2026
Eine Flurkarte dokumentiert Katasterinformationen; ein Lageplan für den Bauantrag baut darauf auf und ergänzt die für das konkrete Vorhaben erforderlichen Angaben. Welche Unterlage gebraucht wird, hängt vom Verfahren und von den Grundstücksverhältnissen ab.
Zwei Unterlagen, zwei Aufgaben
Bei der Vorbereitung eines Bauvorhabens tauchen die Begriffe Flurkarte und Lageplan oft nebeneinander auf. Sie sind jedoch nicht austauschbar. Die Flurkarte – in der NRW-Verordnung als eine Standardausgabe des Liegenschaftskatasters aufgeführt – zeigt die katastermäßige Grundstücks- und Flurstückssituation. Sie liefert einen amtlichen Kartenbezug, aber für sich allein nicht die vollständige Darstellung eines geplanten Hauses oder Umbaus. Der Lageplan ist die projektbezogene Bauvorlage, die auf einem Katasterauszug aufsetzt. Für den Bauantrag verlangt die BauPrüfVO beim Flurkartenauszug grundsätzlich einen amtlich beglaubigten Stand, der höchstens sechs Monate alt ist. Das ist ein wichtiger Unterschied zum schnellen Blick in eine Karte oder zum Ausdruck aus einem Kartenviewer: Solche Ansichten können zur Orientierung dienen, ersetzen nicht automatisch das geforderte Dokument.
Was im Lageplan hinzukommt
Der Lageplan verbindet den Grundstücksbestand mit der Planung. Je nach Bedarf können darin unter anderem Grundstücksgrenzen und Flächen, vorhandene Gebäude, Höhen, Abstandsflächen, Zufahrten und die Lage des geplanten Baukörpers erscheinen. Damit lässt sich beispielsweise prüfen, wie ein geplanter Anbau zu den Grenzen und vorhandenen Anlagen steht. Eine Flurkarte allein beantwortet diese Frage nicht, weil sie nicht automatisch den Entwurf und alle projektbezogenen Berechnungen enthält. Nicht jedes Vorhaben verlangt dieselbe Ausarbeitung. Die Verordnung begrenzt Bauvorlagen auf das für die Beurteilung Erforderliche. Zugleich benennt sie Situationen, in denen ein amtlicher Lageplan durch das Katasteramt oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin beziehungsweise einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erforderlich ist: etwa bei nicht festgestellten Außengrenzen, Grenzüberbauungen oder bestimmten Baulasten. Klären Sie die Anforderungen daher früh mit Ihrer Bauaufsicht und der entwurfsverfassenden Person, statt einen Katasterauszug vorschnell als vollständigen Lageplan einzuplanen.
Unterlagen im Rhein-Sieg-Kreis beschaffen
Das Amt für Katasterwesen und Geoinformation des Rhein-Sieg-Kreises bietet Katasterauszüge an; einfache Auszüge sind laut Kreis auch bei einigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich. Für unbeglaubigte Liegenschaftskarten und weitere Kartenprodukte gibt es einen Online-Antrag über den RSK Geoshop. Benötigen Sie einen beglaubigten Flurkartenauszug oder einen Lageplan, prüfen Sie vorab genau, ob das jeweilige Online-Produkt die für Ihren Bauantrag verlangte Form erfüllt. Halten Sie für die Suche möglichst Gemarkung, Flur und Flurstück bereit. Wenn diese Angaben fehlen, können Gemeinde sowie Straße und Hausnummer die Suche erleichtern. Eigentümer- oder Flurstücksnachweise aus dem Liegenschaftsbuch unterliegen einer Zugangsbeschränkung: Der Kreis verlangt dafür ein berechtigtes Interesse. Das ist von der Bestellung einer reinen Karte zu unterscheiden. Wenn das Vorhaben einen amtlichen Lageplan erfordert, fragen Sie bei der Bauaufsicht nach dem benötigten Umfang und geben Sie dem Katasteramt beziehungsweise Vermessungsbüro den Bauzweck an. So vermeiden Sie, nur eine Karte zu bestellen, obwohl für Grenz- oder Höhenfragen zusätzliche Vermessungsinformationen und Planangaben gebraucht werden.
GeoPortal zur Orientierung, nicht als Ersatz
Das GeoPortal des Kreises ist nützlich, um räumliche Zusammenhänge vorab anzusehen: Katasterkarten, topografische Karten und Luftbilder lassen sich dort mit weiteren Themeninformationen kombinieren. Das kann helfen, ein Grundstück einzuordnen oder Fragen für ein Gespräch mit Planenden zu sammeln. Für formelle Unterlagen zählt dennoch der Zweck. Eine Bildschirmkarte oder ein selbst erzeugter Ausdruck ist nicht ohne Weiteres ein beglaubigter Flurkartenauszug und auch kein ausgearbeiteter Lageplan. Lassen Sie die aktuelle Liste der Bauvorlagen und die erforderliche Planqualität für Ihr konkretes Vorhaben von der zuständigen Bauaufsicht bestätigen; Grundstückslage, Verfahrensart und besondere Grenzverhältnisse können den Bedarf ändern.