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Eigenkompostierung im Rhein-Sieg-Kreis: Befreiung und tatsächliche Nutzung prüfen

09.10.2026

Die RSAG befreit nicht allein wegen eines Komposters von der Biotonne: Entscheidend sind eine geeignete Verwertungsfläche und die tatsächliche Nutzung des Komposts. So prüfen Eigentümerinnen und Eigentümer vor dem Antrag, ob die Voraussetzungen zum Grundstück und zu allen betroffenen Haushalten passen.

Komposter allein reicht nicht

Ein Komposter im Garten ist noch kein ausreichender Grund, die Biotonne abzumelden. Für die RSAG-Erklärung zählt, ob auf dem Grundstück eine geeignete offene Anbaufläche vorhanden ist und ob der daraus entstehende Kompost tatsächlich dort verwendet wird. Ein Beet, in das der Kompost eingearbeitet werden kann, ist daher ein hilfreicher Prüfpunkt; ein Behälter ohne sinnvolle Verwendung des fertigen Materials beantwortet die Frage nicht. Die Erklärung bezieht sich auf eine konkrete Fläche und eine konkrete Nutzung – nicht nur auf die Absicht, irgendwann mit dem Kompostieren anzufangen. Prüfen Sie vor dem Antrag, was im Alltag anfällt: Küchenreste, Laub, Rasenschnitt und kleine Gartenabfälle müssen in einem System verarbeitet werden, das die organischen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet. Überlegen Sie außerdem, ob genügend Fläche zur Nutzung des entstehenden Materials vorhanden ist. Die RSAG nennt auf der Formularseite keine Mindestfläche; geben Sie deshalb die tatsächliche Fläche an, statt eine nicht veröffentlichte Mindestgröße zu unterstellen.

Wer muss sich daran halten?

Die Befreiung ist keine rein persönliche Entscheidung eines einzelnen Haushaltsmitglieds. Die RSAG-Satzung nimmt Grundstückseigentümer*innen und gegebenenfalls Mieter*innen in den Blick; die Ausnahme setzt eine Mitteilung darüber voraus, ob und in welchem Umfang Bio- und Grünabfälle selbst verwertet werden. Zugleich sieht die Satzung grundsätzlich mindestens eine Biotonne je Grundstück für die Haushalte vor, soweit keine Befreiung greift. Bei einem Mehrparteienhaus sollte die Eigentümerseite deshalb vorab klären, welche Haushalte teilnehmen und wie die Sammlung im Alltag organisiert wird. Wer möchte, dass die Befreiung nur für bestimmte Haushalte gilt, sollte den Antrag entsprechend genau ausfüllen. Eine Person, die kompostiert, reicht praktisch nicht, wenn andere Betroffene die Abfälle nicht ebenfalls entsprechend der Erklärung behandeln. Stimmen Sie Sammelplatz, Umgang mit Küchen- und Gartenabfällen sowie die Verwendung des fertigen Komposts ab.

Antrag und Angaben vorbereiten

Die RSAG verlangt eine „Erklärung zur Eigenkompostierung“. Ein vollständiger Verzicht auf die Biotonne wird im Änderungsservice mit diesem Antrag verbunden; die RSAG beschreibt ihn als Verpflichtung, alle Bioabfälle selbst zu kompostieren. Das Online-Formular verweist für das Kassenzeichen auf den Gebührenbescheid. Halten Sie die Angaben bereit und gleichen Sie sie mit dem Bescheid ab. Wer lieber Papier verwendet, findet die Erklärung als Formular zum Ausdrucken. Die RSAG nimmt damit nicht bloß eine unverbindliche Interessenbekundung entgegen: Mit der Erklärung werden Bedingungen bestätigt. Lesen Sie daher die gesamte Erklärung einschließlich der Hinweise auf der Rückseite, bevor Sie unterschreiben oder online absenden.

Gebührenersparnis realistisch einordnen

Die RSAG weist darauf hin, dass Eigenkompostierende auf die Biotonne verzichten und dadurch Gebühren sparen können. Daraus folgt aber keine für jedes Grundstück identische Summe: Die Gebühr setzt sich aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammen. Wer wissen möchte, was sich im eigenen Bescheid ändert, sollte die aktuelle Gebührenübersicht oder den RSAG-Gebührenrechner für die konkrete Behälterausstattung heranziehen, statt eine pauschale Ersparnis aus einer allgemeinen Aussage abzuleiten. Das ist besonders relevant, wenn mehrere Haushalte einen gemeinsamen Bescheid oder gemeinsam genutzte Behälter haben. Prüfen Sie, ob die beantragte Befreiung nur einzelne Haushalte betrifft und welche Behälteränderung tatsächlich vorgenommen wird. Bei Unklarheiten nennt die RSAG Kundenberatung und Gebührenveranlagung als Kontaktstellen; der Gebührenbescheid enthält außerdem Kontaktdaten für Rückfragen.

Was tun, wenn sich die Nutzung ändert?

Eine Befreiung sollte nur beantragt werden, wenn die Eigenkompostierung im Alltag tragfähig ist. Ändert sich die Situation – etwa weil die nutzbare Fläche entfällt oder die Beteiligten die Bioabfälle nicht mehr selbst verwerten –, sollte die Eigentümerseite die RSAG kontaktieren und die Biotonnenversorgung neu klären. Prüfen Sie außerdem, ob die RSAG-Erklärung weitere Pflichten oder Widerrufshinweise enthält. So vermeiden Sie, dass ein formal gestellter Antrag nicht zur tatsächlichen Nutzung des Grundstücks passt.

Quellen

  1. RSAG AöR
  2. RSAG AöR
  3. RSAG AöR
  4. RSAG AöR
  5. RSAG AöR
  6. RSAG AöR