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Ehrenamt mit Kindern: Schutzkonzept im Rhein-Sieg-Kreis erfragen

09.10.2026

Das Kreisjugendamt bietet Trägern der Kinder- und Jugendarbeit freiwillig eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII an. Wer neu im Ehrenamt startet, sollte außerdem nach den Schutzregeln des Vereins fragen.

Vor dem ersten Einsatz konkret nachfragen

Wer eine Jugendgruppe begleitet, Training gibt oder bei Freizeiten hilft, muss nicht erst auf einen Vorfall warten, um über Schutz zu sprechen. Fragen Sie vor der Zusage, ob der Verein ein schriftliches Kinderschutzkonzept hat, wer es verantwortet und wo die aktuelle Fassung einsehbar ist. Ein Kinderschutzkonzept soll die Rechte von Kindern und Jugendlichen sichern. Das NRW-Recht verlangt zudem, dass das Konzept zum konkreten Angebot passt: Ein allgemeines Papier, das weder Vereinsaktivitäten noch Orte und Abläufe berücksichtigt, beantwortet deshalb nicht automatisch die entscheidenden Fragen. [Das Landeskinderschutzgesetz NRW](https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/18072025-gesetz-zum-schutz-des-kindeswohls-und-zur-weiterentwicklung-und-verbesserung/) beschreibt ein solches angebotsbezogenes Konzept.

Was ein alltagstaugliches Konzept klärt

Bitten Sie um eine praktische Erklärung, nicht nur um ein Dokument. Wer ist Ansprechperson für Kinder, Eltern und Mitarbeitende? Wie erreicht man sie, wenn die Gruppenleitung selbst betroffen ist oder nicht erreichbar ist? Welche Regeln gelten für Einzelkontakte, Fahrten, Umkleiden, Übernachtungen, Fotos und private Nachrichten? Was geschieht, wenn ein Kind etwas Belastendes erzählt oder jemand eine Grenzverletzung beobachtet? Solche Fragen machen sichtbar, ob es klare Zuständigkeiten und Wege gibt, statt dass jede ehrenamtliche Person im Ernstfall allein improvisieren muss. Für Sportvereine bietet der Landessportbund NRW einen [Schutzkonzeptgenerator](https://www.lsb.nrw/unsere-themen/schutz-vor-gewalt-im-sport/schutzkonzeptgenerator) mit Leitfäden und Reflexionsfragen als Arbeitshilfe.

Führungszeugnis: Rolle und Kontaktumfang zählen

Ein erweitertes Führungszeugnis ist ein wichtiger Baustein, aber nicht dasselbe wie ein Schutzkonzept. Für neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten sieht § 72a SGB VIII eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor: Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen. Fragen Sie deshalb, nach welchem Prüfschema die Organisation Ihre konkrete Aufgabe einordnet und wer Einsicht nimmt. Bei einer regelmäßigen Einzelbetreuung kann die Bewertung anders ausfallen als bei einem gelegentlichen Einsatz in einer großen Gruppe; das sind Beispiele zur Klärung, keine pauschale rechtliche Einstufung. Die gesetzlichen Regeln finden sich in [§ 72a SGB VIII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html).

Im Rhein-Sieg-Kreis: Vereinbarung und Zuständigkeit klären

Fragen Sie den Verein, ob für seine Jugendarbeit eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem zuständigen Jugendamt besteht. Das Kreisjugendamt des Rhein-Sieg-Kreises bietet Trägern, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, auch freiwillig den Abschluss einer solchen Vereinbarung an. Der Kreis teilt mit, dass Vereinbarungen der Jugendämter im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Bonn wechselseitig akzeptiert werden. Wenn Sie an mehreren Orten aktiv werden, klären Sie trotzdem direkt, welches Jugendamt zuständig ist und ob die Vereinbarung für Ihren konkreten Träger gilt. Kontaktangaben, Prüfschema, Bestätigung und persönliche Verpflichtungserklärung stehen auf der Seite [Kinderschutz im Ehrenamt](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_51/besondere-dienste/Kinderschutz_im_Ehrenamt.php).

Quellen

  1. Rhein-Sieg-Kreis
  2. Bundesministerium der Justiz
  3. Land Nordrhein-Westfalen
  4. Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.