Baum fällen in Königswinter: Schutzstatus und Genehmigungsbedarf prüfen
09.10.2026
In Königswinter fehlt eine kommunale Baumschutzsatzung, doch Bundesrecht, Artenschutz und Schutzgebietsregeln können eine Fällung begrenzen. Diese Prüfschritte helfen vor dem Auftrag.
Keine Satzung heißt nicht: freie Fällung
Wer in Königswinter einen Baum entfernen lassen möchte, sollte zuerst zwischen kommunalem Baumschutz und anderen Schutzregeln unterscheiden. Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass es im Stadtgebiet kein Baumkataster und keine Baumschutzsatzung gibt. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Baum ohne weitere Prüfung gefällt werden darf: Schutzgebietsverordnungen, Artenschutz und bundesrechtliche Regeln gelten unabhängig davon. Die Ortslage zählt deshalb ebenso wie der Baum selbst. [Stadt Königswinter: Baumkataster](https://www.koenigswinter.de/de/landingpage/leistung/36/wohnort/1215/zustaendigestelle/36/baumkataster.html)
Fällzeitraum zuerst prüfen
Für Bäume außerhalb des Waldes und der im Gesetz genannten Sonderflächen gilt nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich ein Verbot, sie vom 1. März bis 30. September zu beseitigen. Das betrifft auch Hecken, Gebüsche und andere Gehölze. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ausgenommen; ein vollständiges Entfernen ist damit nicht gleichzusetzen. Das Gesetz sieht zudem eng umrissene Ausnahmen vor, etwa wenn eine Maßnahme der Verkehrssicherheit dient. Wer sich darauf beruft, sollte die konkrete Situation vorab fachlich und behördlich klären lassen. Eine Fällung außerhalb dieses Zeitraums ist ebenfalls nicht automatisch genehmigungsfrei, weil Schutzgebiet und Artenschutz gesondert zu prüfen sind. [§ 39 BNatSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html)
Nester und Höhlen sind ein eigener Prüfpunkt
Vor dem Einsatz einer Motorsäge sollte der Baum auf belegte Nester, Höhlen und andere mögliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kontrolliert werden. Das besondere Artenschutzrecht verbietet die Beschädigung oder Zerstörung bestimmter geschützter Lebensstätten. Ein Beispiel: Eine geplante Fällung im Winter liegt zwar außerhalb des allgemeinen Zeitfensters für Gehölzbeseitigungen, kann aber trotzdem problematisch sein, wenn eine geschützte Ruhestätte im Baum betroffen wäre. Eine äußerliche Sichtprüfung ersetzt bei konkretem Verdacht keine fachkundige Untersuchung. Werden Spuren oder Tiere festgestellt, Arbeit stoppen und die zuständige Naturschutzbehörde um Klärung bitten. [§ 44 BNatSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html)
Standort in Schutzgebieten klären
Die Lage entscheidet mit: Prüfen Sie im GeoPortal des Rhein-Sieg-Kreises, ob das Grundstück in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet liegt. Der Kreis stellt dort Schutzgebietsinformationen bereit und verlinkt die Landschaftsschutzgebietsverordnung für Königswinter und Bad Honnef. Lesen Sie für die konkrete Fläche die einschlägigen Schutzbestimmungen und fragen Sie im Zweifel nach, ob eine landschaftsrechtliche Genehmigung oder Ausnahme nötig ist. Für Königswinter ist auf der Kreisseite Andreas Mohr als zuständiger Ansprechpartner für Schutzgebietspflege genannt (02241 133206). Eine Schutzgebietskarte allein beantwortet noch nicht, ob genau diese Fällung verboten oder genehmigungspflichtig ist; maßgeblich sind die Verordnung und die konkrete Maßnahme. [Rhein-Sieg-Kreis: Schutzgebietspflege und GeoPortal](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.3/Schutzgebietspflege.php)
Praktische Reihenfolge vor dem Auftrag
Notieren Sie zunächst Adresse, Baumart, ungefähre Größe und den Anlass für die Fällung. Prüfen Sie danach den Zeitraum und den Schutzgebietsstatus, und suchen Sie den Baum auf Höhlen, Nester oder andere Hinweise auf geschützte Tiere ab. Bei akuter Gefahr kann Verkehrssicherung eine gesetzliche Ausnahme berühren, sie hebt aber weder Artenschutz noch mögliche Schutzgebietsregeln pauschal auf. Lassen Sie sich bei Unsicherheit vorab von der zuständigen Stelle bestätigen, welche Erlaubnisse erforderlich sind; erst danach sollte ein Fällbetrieb verbindlich beauftragt werden. Die Aussage „keine Baumschutzsatzung“ bezieht sich auf die kommunale Satzungslage und ersetzt keine Prüfung besonderer Festsetzungen oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorgaben. [Stadt Königswinter](https://www.koenigswinter.de/de/landingpage/leistung/36/wohnort/1215/zustaendigestelle/36/baumkataster.html) [Rhein-Sieg-Kreis](https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_66/Abteilung_66.3/Schutzgebietspflege.php)