Abschlussarbeit mit einem Unternehmen im Rhein-Sieg-Kreis: Zusammenarbeit vorab regeln
09.10.2026
Eine Abschlussarbeit im Betrieb kann Praxisfragen wissenschaftlich bearbeiten. Vor dem Start sollten Studierende jedoch die akademische Betreuung, den Prüfungsweg und den Umgang mit vertraulichen Informationen mit Hochschule und Unternehmen abstimmen.
Erst Hochschule, dann verbindliches Thema
Eine Unternehmenskooperation beginnt nicht mit einem fertigen Vertrag, sondern mit der Frage, ob sich das betriebliche Anliegen als wissenschaftliche Fragestellung bearbeiten lässt. Im Rhein-Sieg-Kreis können Studierende etwa ein Thema bei einem Betrieb in Sankt Augustin, Siegburg oder Rheinbach anbahnen; entscheidend ist aber die jeweilige Prüfungsordnung. Die H-BRS beschreibt für den Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften ausdrücklich externe Abschlussarbeiten in Unternehmen. Dort muss der Erstbetreuer aus dem Lehrkörper der Hochschule kommen; Thema und Aufgabenstellung werden mit ihm abgestimmt. Vor einer Zusage des Betriebs sollte deshalb die betreuende Hochschule benannt und geprüft werden, welche Formulare und Fristen im eigenen Studiengang gelten.
Eine gute Aufgabenstellung schützt beide Seiten
Ein Unternehmen denkt häufig in einem unmittelbaren Nutzen: etwa weniger Ausschuss, eine bessere Einsatzplanung oder eine Auswertung von Kundenanfragen. Für die Abschlussarbeit braucht es zusätzlich eine abgegrenzte Frage, eine passende Methode und einen realistischen Umfang. Aus dem Wunsch „Lieferzeiten verbessern“ könnte beispielsweise die prüfbare Frage werden, welche Faktoren die Dauer eines bestimmten Prozessschritts beeinflussen – sofern Datenzugang und wissenschaftliche Methode das erlauben. Die TH Köln führt Projektziele und -beschreibung sowie Arbeitsschritte und Zeitplan als mögliche Vertragsinhalte auf. Praktisch hilft ein kurzes gemeinsames Papier mit Problemstellung, Forschungsfrage, geplanten Daten, Meilensteinen und Ansprechpartnern. Es ersetzt weder die Genehmigung der Hochschule noch die jeweils geltende Prüfungsordnung.
Betreuung und Prüfungsrolle auseinanderhalten
Vorab sollte klar sein, wer fachlich prüft und wer im Betrieb den Zugang zu Daten oder Abläufen ermöglicht. Die Bonner FAQ zu den Wirtschaftswissenschaften weist für ihren Fachbereich darauf hin, dass die Arbeit nicht während der gesamten Bearbeitung systematisch vom Betrieb betreut werden darf. Eine betriebliche Kontaktperson kann in der Praxis organisatorische Fragen beantworten oder Daten erläutern; sie sollte aber nicht stillschweigend die akademische Betreuung übernehmen. Wie weit solche Unterstützung zulässig ist, muss mit dem Hochschulprüfer und anhand der eigenen Regeln geklärt werden. Vereinbaren Sie daher etwa feste Gesprächstermine, die Art zulässigen Feedbacks und den Umgang mit Änderungswünschen, bevor die Arbeit angemeldet wird.
Vertraulichkeit darf die Prüfung nicht verhindern
Ein Betrieb kann sensible Kennzahlen oder interne Abläufe schützen wollen. Gleichzeitig braucht die Hochschule Zugang zur Arbeit, damit sie bewertet werden kann. Die Bonner FAQ macht für ihren Fachbereich deutlich, dass die Arbeit im Prüfungsverfahren verwendbar bleiben muss; als Beispiele nennt sie die Vorlage bei einem Zweitgutachter oder die Einsicht für interne Verfahren. Sie hält auch fest, dass eine Veröffentlichung in der Bibliothek dort abgelehnt werden kann. Die H-BRS-Fachbereichsseite führt ein Muster für eine Geheimhaltungsvereinbarung auf, während die TH Köln Geheimhaltung und Veröffentlichung als mögliche Vertragsthemen nennt. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf Sperrvermerk oder eine bestimmte Vertragsklausel. Vor dem Datenaustausch sollte vielmehr schriftlich geklärt werden, wer die Arbeit lesen darf, ob Namen und Betriebsdaten anonymisiert werden können, welche Ergebnisse veröffentlicht werden dürfen und ob Prüfende eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben können.
Vor dem Start: eine kurze Abstimmungsliste
Lassen Sie sich von Hochschule und Unternehmen jeweils bestätigen: (1) die Forschungsfrage und den vorgesehenen Umfang, (2) die akademische Betreuung und die betriebliche Kontaktperson, (3) Datenzugang, zulässige Nutzung und Aufbewahrung, (4) Zeitplan und verfügbare Arbeitsmittel sowie (5) Vertraulichkeit, Weitergabe an Prüfende und mögliche Veröffentlichung. Wenn der Betrieb ein Dokument vorlegt, das eine Unterschrift der Hochschule verlangt, sollte nicht einfach die Betreuungsperson im Unternehmen unterschreiben: Zuständigkeit, Prüfungsfähigkeit und Vertragsfragen sind vorab mit der Hochschule zu klären. Die Bonner FAQ empfiehlt gerade, die Bedingungen zur Verschwiegenheit und Verwertbarkeit früh mit dem Unternehmen abzugleichen. Der genaue Ablauf unterscheidet sich nach Hochschule, Fachbereich und Studiengang; eine frühzeitige schriftliche Klärung ist daher sinnvoller als die Annahme, ein Mustervertrag passe überall.